UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 30 Änderung der Firma, Unternehmensbeendigung
Literatur
Andrae, Löschung von Firmen aus Sicht des Rechtspflegers (II), NZ 2004, 18; Birnbauer, Vereinfachtes amtswegiges Löschungsverfahren im Recht der eingetragenen Einzelunternehmer und Personengesellschaften? GesRZ 2009, 268.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Allgemeines | ||
II. | Änderungen gem Abs 1 | ||
A. | Firmenänderung | ||
B. | Inhaberwechsel | ||
C. | Durchsetzbarkeit der Anmeldepflicht | ||
III. | Erlöschen der Firma gem Abs 2 | ||
A. | Allgemeines | ||
B. | Gänzliche Betriebsaufgabe | ||
C. | Fortführung unter anderer Firma | ||
D. | Durchsetzbarkeit der Anmeldepflicht |
I. Allgemeines
1
§ 30 ergänzt § 28, ist allerdings unvollständig. Bereits gem § 10 Abs 2 FBG sind alle Änderungen von im FB eingetragenen Tatsachen anzumelden, wodurch eine RGrundlage besteht, mit der alle Eintragungspflichten abschließend normiert sind.
2
Normzweck ist die Anpassung des FB an die tatsächl Gegebenheiten und die Sicherstellung der Publizitätsfunktion des FB.
3
Str ist der Adressatenkreis, der von allen Firmeninhabern bis zum Ausschluss von jurPers und PersGes reicht; mE wird wohl darauf abzustellen sein, dass § 30 immer dann greift, wenn keine besonderen Vorschriften für konkrete UntTräger bestehen.