UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 427 Begleitpapiere
Literatur
S § 425.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
Die Festlegung einer Mitwirkungspflicht des Absenders ermöglicht dem Frachtf die reibungslose Transportabwicklung. Die Beschaffung der Papiere und der Beweis der Übergabe werden dem Absender zugewiesen, da der Frachtf idR weder das Gut noch die dieses Gut betr RVerhältnisse kennt. Ähnl Regelungen finden sich in den SonderfrachtR: Art 11 CMR; § 71 EBG; Art 15 COTIF/ER-CIM 1999; Art 16 MÜ; Art 6 Abs 2 S 2 CMNI.
II. Übergabe der Begleitpapiere
2
Die Aufzählung in § 427 ist exemplarisch. Entscheidend sind die Art des Gutes, das vereinbarte Transportmittel, die vereinbarte Route sowie die anwendbaren öffentlichrechtl Vorschriften. Absender hat Dokumente bei Änderung der Vorschriften nachzureichen bzw zu ergänzen. Die Mitwirkungspflicht des Absenders ist nicht einklagbar. Bringt der Absender die erforderl Papiere nicht bei, kann der Frachtf nach § 1168 Abs 2 ABGB vorgehen.
3
Frachtf hat keine Prüfungspflicht, bei Fehlen von Begleitpapieren oder Vorliegen offensichtl Unrichtigkeiten oder Unzulänglichkeiten wohl aber Hinweispflicht, andernfalls liegt Mitverschulden vor.