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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 421 Gesetzliches Pfandrecht

Roman Rauter

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Überblick
1
II.
Pfandrecht gem § 421
26

I. Überblick

1

§ 421 gibt dem Lagerhalter ein („gesetzliches“) PfandR, wie es vergleichbar Kommissionär, Spediteur und Frachtführer eingeräumt ist (§§ 397, 410, 440). Zum Pfandrang s § 443. Unabhängig v PfandR können andere Rechte geltend gemacht werden, zB ZurückbehaltungsR gem § 369. PfandR können sich auch aus Vereinbarungen ergeben.

II. Pfandrecht gem § 421

2

Das PfandR steht dem Lagerhalter aufgrund eines wirksamen Lagervertrags iSd § 416 ff zu. Gesichert werden die „Lagerkosten“, dh Lagergeld und Aufwandersatz iSd § 420, wobei auch nicht fällige und bedingte Forderungen erfasst sind. Die Forderungen müssen durch das Sicherheit bietende Gut entstanden sein (Konnexität). Eine tw Rücknahme des Gutes führt zu keiner Einschränkung der gesicherten Forderungen.

3

Das PfandR erstreckt sich grds auf das gesamte verwertbare Lagergut (dh auch auf die Verpackung), sofern ...

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