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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 418 Besichtigung während der Geschäftszeit

Roman Rauter

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Überblick
1
II.
Rechte
25

I. Überblick

1

Der Einlagerer erhält durch § 418 R, die ihm durch Zutritt zum Lagerort Kontrollen der Ware und der Sorgfalt des Lagerhalters wie auch Abhilfemaßnahmen/Verfügungen über das Gut ermöglichen. § 418 lässt erkennen, dass der Lagerhalter selbst (mangels bes Warenkenntnis) nicht zu aktiven Erhaltungsmaßnahmen verpflichtet ist. Eine vertragl Gestaltung der R ist grds mögl.

II. Rechte

2

Der Einlagerer hat das R, das Gut zu besichtigen bzw die Besichtigung durch Dritte vornehmen zu lassen und Dritte zur Besichtigung mitzunehmen. Das R kann während der – objektiv zu bestimmenden, dh üblichen – Geschäftsstunden ausgeübt werden, bei Gefahr im Verzug auch außerhalb der Geschäftsstunden. Verweigerung der Besichtigung (wie auch anderer Maßnahmen iSd § 418) ist zB zul, wenn Sicherheitsvorschriften v Einlagerer missachtet werden.

3

Die Entnahme v Proben ist eigens in § 418 genannt. Der Lagerhalter darf die Entnahme v kleinen Mengen auch bei Bestehen eines Pfand- bzw ZurückbehaltungsR nicht verhindern. Eine Mitwirkungspflicht trifft ihn nicht, er muss die Probenentnahme jedoch ermög...

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