UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 409 Fälligkeit der Provision
Literatur
S die Nw bei § 407.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Allgemeines | |
II. | Höhe und Fälligkeit der Provision | |
III. | Anspruch auf Ersatz der Aufwendungen | |
IV. | Leistungsstörungen | |
V. | Verjährung |
I. Allgemeines
1
Durch den Wegfall der Gewerbsmäßigkeit als Voraussetzung des Speditionsgeschäfts sind zwar auch unentgeltliche Speditionsverträge denkbar, allerdings sind Speditionsverträge grds entgeltlich ausgestaltet und iZw als entgeltliche Verträge zu verstehen (vgl § 354). Der Anspruch auf Zahlung der Provision ist der Hauptanspruch des Spediteurs aus dem Speditionsgeschäft und richtet sich immer gegen den Versender (auch wenn vereinbart ist, dass der Spediteur seine Provision beim Empfänger einzuheben hat, und dieser die Zahlung verweigert; vgl auch § 12 AÖSp). Zur Provision bei der (praktisch immer bedeutsameren) Fixkostenspedition und der Sammelladungsspedition vgl unten § 413.
II. Höhe und Fälligkeit der Provision
2
Sofern keine abw Vereinbarung getroffen wurde, deckt die Provision alle mit der Spedition verbundenen Haupt- und Nebentätigkeiten ab. Gesondert vereinbarte Leistungen – wie etwa die Lagerung von Gütern – sind auch gesondert zu vergüten (vgl auch die §...