UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 402 Unabdingbarkeit
I. Zwingendes Recht
1
Die Vorschriften zur Preisbestimmung beim Selbsteintritt des Kommissionärs (§§ 400 Abs 2–5, 401) sind zwingendes Recht und können zum Nachteil des Kommittenten nicht durch Vereinbarung abgeändert werden.
2
Vereinbarungen zum Nachteil des Kommissionärs bleiben mögl; ebenso ist ein nachträglicher Verzicht des Kommittenten – nach dem Selbsteintritt des Kommissionärs – auf die ihn schützenden Vorschriften zul.