UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 400 Selbsteintritt des Kommissionärs
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Begriff | |
II. | Interessenlage | |
III. | Voraussetzungen | |
IV. | Preisbestimmung | |
V. | Rechtsfolgen |
I. Begriff
1
Selbsteintritt meint die Erklärung/Anzeige des Kommissionärs, das Ausführungsgeschäft selbst tätigen zu wollen (s auch § 405 Abs 1). Die Komm wird folgl nicht durch ein Ausführungsgeschäft mit einem Dritten verwirklicht, sondern der Kommissionär verkauft und liefert (EinkaufsKomm) bzw kauft das KommGut in eigener Person (VerkaufsKomm).
2
Der Selbsteintritt des Kommissionärs beseitigt das KommVerhältnis nicht. Das Element der Geschäftsbesorgung bleibt aufrecht und erfordert (nach wie vor) ein Ausführungsgeschäft. Dieses tätigt der Kommissionär entweder als sog Deckungsgeschäft im eigenen Namen und für eigene Rechnung (für das § 392 nicht gilt) oder er liefert aus bzw erwirbt für den eigenen Lagerbestand (Internalisierung).
3
Zudem kann der Kommissionär sog Kompensationsgeschäfte (entgegengesetzte KommAufträge) über dieselbe Warengattung schließen, sofern Einkaufs- und VerkaufsKomm in seiner Person zusammenfallen.
4
Die Befugnis des Kommissionärs zum Selbsteintritt kann durch Parteienvereinbarung erweitert und so bspw zur Pfli...