UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 398 Befriedigung aus eigenem Kommissionsgut
Übersicht der Kommentierung
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I. Kommissionär als Pfandgläubiger am eigenen Kommissionsgut
1
PfandR können im Regelfall nur an Sachen begründet werden, die in fremdem Eigentum stehen. § 398 hebt sich von dieser Grundregel ab und trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Kommissionär in der Einkaufskommission Eigentum am KommGut erlangt.
2
Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Kommittenten (s die Kommentierung zu § 397 Rz 1) gewährt § 398 dem Kommissionär ein Pfandrecht am KommGut, dessen Eigentümer er selbst ist.
3
Mit Ausnahme des Eigentums des Kommittenten sind die Voraussetzungen für die Befriedigung aus eigenem KommGut dieselben wie bei § 397.
II. Verwertung
4
Der Kommissionär verwertet sein Pfand regelmäßig durch außergerichtlichen Verkauf der Pfandsache (§ 368); freilich als Pfandgläubiger, nicht als Eigentümer.