UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 397 Gesetzliches Pfandrecht
Literatur
Altmeppen, Zur Rechtsnatur der handelsrechtlichen Pfandrechte, ZHR 157 (1993) 541; Iro/Koziol, Allgemeine Bedingungen für Bankgeschäfte (2001).
I. Gesetzliches Pfandrecht
1
Zur Sicherung seiner Ansprüche gegen den Kommittenten wird dem Kommissionär ein gesetzl PfandR am KommGut gewährt. Gesichert sind zB die Provision, der Ersatz von Aufwendungen, Vorschüssen und Krediten, des Weiteren Forderungen des Kommissionärs aus laufender Rechnung (s § 355) in anderen KommGeschäften.
2
§ 397 ist dispositiv, ggf tritt zum PfandR ein ZurückbehaltungsR hinzu (s die Kommentierung zu § 383 Rz 9 für die Anwendungsvoraussetzungen der § 369 ff; iÜ gilt § 471 ABGB).
3
Bedeutung hat § 397 va für die WarenKomm. In der Effektenkommission wird das KommPfandR ergänzt durch das wesentl umfangreichere, aber zu vereinbarende vertragl PfandR der Z 49 ff ABB.
4
Das PfandR besteht grds am gesamten Kommissionsgut, somit an jenen individuell bestimmten Waren oder Wertpapieren (nicht an unkörperl Rechten), die Gegenstand der Komm sind; ebenso an Verpackungs- und Transportmitteln.
5
Soll das KommPfandR begründet werden, muss der Kommissionsvertrag aufrecht sein und der Kommissionär das KommGut (wenigste...