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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Dokumentvorschau
Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 396 Provision des Kommissionärs; Ersatz von Aufwendungen

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Provisionsanspruch des Kommissionärs
A.
Ausführungsprovision
18
B.
Auslieferungsprovision
911
II.
Aufwendungsersatz
1216

I. Provisionsanspruch des Kommissionärs

A. Ausführungsprovision

1

Für seine Tätigkeit hat der Kommissionär regelmäßig Anspruch auf Provision. Einzelheiten regelt der KommVertrag, ohne Stipulation gilt ein angemessenes Entgelt als vereinbart (§ 354 Abs 1).

2

Der Provisionsanspruch nach § 396 Abs 1 S 1 entsteht mit Ausführung des Geschäfts und setzt einen aufrechten KommVertrag voraus. Hat der Kommittent den KommVertrag vor Ausführung des Geschäfts gekündigt – bevor der Provisionsanspruch entstanden ist –, erhält der Kommissionär keine Provision (ggf aber Schadenersatz).

3

Ausführung des Geschäfts meint nicht Abschluss des Ausführungsgeschäfts, sondern Bewirkung des wirtschaftlichen Erfolgs, di regelmäßig die vertragsgemäße Leistungserbringung durch den Dritten. Damit trägt der Kommissionär das Risiko der Leistungsfähigkeit d...

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