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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 391 Untersuchungs- und Rügepflicht; Aufbewahrung, Notverkauf

Manfred Büchele

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kommittenten
1, 2
II.
Rechtsfolgen
35

I. Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kommittenten

1

§ 391 gilt für die Wareneinkaufskommission (nicht die VerkaufsKomm), die sowohl für den Kommissionär wie diesfalls auch für den Kommittenten ein unternehmensbezogenes Geschäft sein muss (s dazu die Kommentierung zu § 383 Rz 9).

2

Rechtl einem Käufer gleichgestellt hat der Kommittent die KommWare nach Anlieferung zu untersuchen und etwaige Mängel rechtzeitig zu rügen (§§ 377 f). Infolge der Untersuchungs- und Rügeobliegenheit des Kommittenten erlangt der Kommissionär Gewissheit, ob der Kommittent die Ware annimmt.

II. Rechtsfolgen

3

Rechtzeitige Untersuchung und Mängelrüge wahren dem Kommittenten seine Rechte ggü dem Kommissionär, andernfalls gilt die Ware als genehmigt.

4

Werden Mängel beanstandet, ist der Kommittent zunächst zur Aufbewahrung der KommWare verpflichtet. Droht die Ware aber zu verderben oder ist Gefahr im Verzug, ist der Kommittent zu einem Selbsthilfeverkauf – auf Rechnung des Kommissionärs – unter den Voraussetzungen des § 373 berechtigt (§ 379).

5

Rügt der Ko...

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