UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 386 Preisgrenzen
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||
I. | Zurückweisungsrecht bei der Verletzung von Preisgrenzen | |
II. | Sofortige Zurückweisung | |
III. | Keine Zurückweisung |
I. Zurückweisungsrecht bei der Verletzung von Preisgrenzen
1
Setzt der Kommittent dem Kommissionär Preisgrenzen – Höchsteinkaufspreis bei der EinkaufsKomm oder Mindestverkaufspreis bei der VerkaufsKomm –, darf der Kommissionär diese Preisgrenzen nicht über- bzw unterschreiten. Verstößt der Kommissionär gegen diese Vorgaben, hat der Kommittent ein ZurückweisungsR nach § 386 Abs 1. Andere Verstöße (auch preislicher Art) ahndet § 385, wohingegen § 386 bloß Abweichungen von Preislimits erfasst.
II. Sofortige Zurückweisung
2
Im Gegensatz zu anderweitigen Abweichungen (s die Kommentierung zu § 385 Rz 1 f) muss das die Preisgrenzen betreffende Zurückweisungsrecht unverzügl (ohne schuldhaftes Zögern) nach Erhalt der Ausführungsanzeige ausgeübt werden, ansonsten gilt die Abweichung von der Preisbestimmung als genehmigt; Stillschweigen des Kommittenten gilt als Genehmigung.
3
Das ZurückweisungsR wird rechtzeitig ausgeübt, wenn der Kommittent die Zurückweisung unverzüglich absendet (Wirksamkeit mit Zugang). Eine rechtzeitig abgesandte, aber nic...