UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§§ 25–27
Die §§ 25–27 HGB regelten Erwerberhaftung und Forderungsübergang bei UntÜbertragungen. Das HaRÄG hat sie durch die §§ 38–40 ersetzt (Art 1 Z 18, Z 28a HaRÄG), die grunds auf UntÜbergänge anzuwenden sind, die nach dem vereinbart wurden.