UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§§ 25–27
Die § 25–27 HGB regelten Erwerberhaftung und Forderungsübergang bei UntÜbertragungen. Das HaRÄG hat sie durch die § 38–40 ersetzt (Art 1 Z 18, Z 28a HaRÄG), die grunds auf UntÜbergänge anzuwenden sind, die nach dem vereinbart wurden.