UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 384 Pflichten des Kommissionärs
Literatur
Koller, Interessenkonflikte im Kommissionsverhältnis, BB 1978, 1733; Butschek, Die Gläubiger des Treuhänders und ihr unverdientes Glück, ÖBA 2011, 96.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | ||
I. | Ausführungs- und Interessenwahrungspflicht | |
II. | Weisungsrecht des Kommittenten | |
III. | Benachrichtigungs- und Rechenschaftspflicht | |
IV. | Selbsthaftung des Kommissionärs | |
V. | Herausgabepflicht |
I. Ausführungs- und Interessenwahrungspflicht
1
Der Kommissionär hat das gesamte KommGeschäft – nicht nur das Ausführungsgeschäft – mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers auszuführen. Der Kommissionär ist dabei Sachverständiger iSd § 1299 f ABGB, den ggü dem Kommittenten Informations-, Aufklärungs- und Beratungspflichten über alle relevanten Umstände – zB über objektiv bestehende Zweifel an der Echtheit eines Kunstwerks – treffen (§ 384 Abs 2).
2
§ 384 Abs 1 ergänzt die Sorgfaltspflicht des Kommissionärs um eine Pflicht zur bestmöglichen Treue- und Interessenwahrung zugunsten des Kommittenten. Maßnahmen im Interesse des Kommittenten darf der Kommissionär nicht allein deshalb unterlassen, weil ihm dadurch Aufwendungen entstehen.
3
Will der Kommissionär ein Geschäft ausführen, bei dem sein...