UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 381 Anwendungsbereich
Literatur
Wilhelm, Zur Gewährleistung beim Kauf eines Unternehmensanteils, RdW 1985, 266; Roth, Grundriß des österreichischen Wertpapierrechts² (1999); Böhler, Grundwertungen zur Mängelrüge (2000); Schauer, Mängelrüge und bewegliche Sachen, in FS zum 30-jährigen Bestehen der Österreichischen Gesellschaft für Baurecht (2008) 291.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
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§ 381 regelt den sachlichen Anwendungsbereich der § 373 ff, die ihrem Wortlaut nach nur Kaufverträge über Waren erfassen. Abs 1 erstreckt den Anwendungsbereich – wie bereits das HGB – auf Kaufverträge über Wertpapiere. Abs 2 wurde durch das HaRÄG neu geschaffen, um Fälle mit ähnl Interessenlage dem Warenkauf gleichzustellen und die in der L entwickelten Analogien (tw) gesetzl zu verankern. Nach § 381 Abs 2 HGB waren nämlich nur Werklieferungsverträge dem Warenkauf gleichgestellt, nicht aber wie nunmehr alle Werk- und Tauschverträge über körperliche bewegliche Sachen. Eine Abgrenzung zw Kauf- und Werkverträgen oder zw Werk- und Werklieferungsverträgen ist nunmehr entbehrlich. Ob auch bei anderen Vertragstypen eine Analog...