UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 371 Befriedigungsrecht
Literatur
S Lit zu § 369; weiters: Hagen, Der Gerichtsstand der Niederlassung, JBl 1969, 61; Burgstaller, Das Pfandrecht in der Exekution (1988); Angst/Jakusch/Pimmer, Exekutionsordnung14 (2006).
Übersicht der Kommentierung
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I. Einführung
1
Entwicklung: Während Abs 1 durch das HaRÄG 2005 unverändert geblieben ist, wurden Abs 2 und Abs 3 an die Neuregelung der Pfandverwertung im ABGB angepasst und Verweise entspr geändert. § 371 Abs 4 HGB, der den Gerichtsstand für die Klage auf Gestattung der Befriedigung regelte, wurde im Zuge der Reform ersatzlos gestrichen.
2
Zweck: § 371 Abs 1 trägt dem bes Sicherungsbedürfnis im unternehmerischen Verkehr (siehe dazu § 369 Rz 2) Rechnung und gewährt dem ZbBerechtigten auch ein Recht zur Befriedigung aus dem zurückbehaltenen Gegenstand. Die Befriedigung setzt immer einen vollstreckbaren Titel voraus. Zum Schutze des Schuldners ist ein gerichtl Titel erforderl, wenn die Verwertung nicht im Wege der Zwangsvollstreckung erfolgen soll (vgl Rz 6).
3
Die korrespondierende deutsche Bestimmung ist in § 371 dHGB zu finden. Während die beiden Regelungen bis zum HaRÄG inhaltsgleich waren, weicht die d RLage nunmehr insoweit ab, als...