UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 368 Pfandverwertung
Literatur
Mohr, Die Verwertung von ins Mobiliarpfandrechtsregister eingetragenen Vermögenswerten, NZ 2002, 12; Thurnher/Wittwer, Verwertung verpfändeter Forderungen durch Unternehmer – Neuerungen durch die UGB-Reform, ecolex 2004, 936; Spitzer, Enteignung des Pfandbestellers durch das UGB? RdW 2006, 678; Holzner, Zur Neuregelung der außergerichtlichen Pfandverwertung, ÖBA 2007, 940.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Einführung | ||
II. | Anwendungsbereich | ||
A. | Sachlicher Anwendungsbereich | ||
B. | Zeitlicher Anwendungsbereich | ||
III. | Androhung | ||
IV. | Verstöße |
I. Einführung
1
Entwicklung: § 368 Abs 1 hat sich ggü der Vorgängerregelung § 368 Abs 1 HGB inhaltlich nicht verändert, neu ist nur die Regelungstechnik. Auch § 368 Abs 2 wurde durch das HaRÄG inhaltlich nicht verändert. Während die untrechtl Regelungen (siehe Rz 1 und Rz 2) weitestgehend unverändert geblieben sind, wurde im Zuge des HaRÄG die allg, nicht auf untbezogene Geschäfte beschränkt, kraft Gesetzes bestehende Möglichkeit zur außergerichtl Pfandverwertung (§§ 466a ff ABGB) geschaffen. Nach alter RLage bestand gem Art 8 Nr 14 der 4. EVHGB die Möglichkeit zur außergerichtl Pfandverwertung kraft Gesetzes nur für bewegliche Sachen, die einem Kfm im Bet...