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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 23 Verbot der Leerübertragung

Klaus Jennewein

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Allgemeines
1
II.
Voraussetzungen
2
III.
Rechtsfolgen
35

I. Allgemeines

1

§ 23 normiert das Verbot der Leerübertragung und konkretisiert den Grundsatz der § 22, 24. Verpönt ist jede Übertragung der Fa ohne UntKern.

II. Voraussetzungen

2

Außerhalb der § 22, 24 kann daher die Fa allein nicht übertragen werden; davon umfasst sind auch Scheinübertragungen eines Unt zum bloßen Zweck des Firmenerwerbs oder Übertragungen mit nur einem unwesentl Teil des Unt; str ist, ob Unt auch fortgeführt werden muss.

III. Rechtsfolgen

3

Verstoß gegen § 23 führt zur (Teil-)Nichtigkeit gem § 879 ABGB; dennoch erfolgte FBEintragung ist unzul (§ 10 FBG, § 15 Abs 3).

4

Die Zulässigkeit von Mantelgründung, -verwertung und -kauf ist nach wie vor umstr. Es wird wohl von der grds Zulässigkeit auszugehen sein, allerdings darf Fa bei einem Mantelkauf nicht fortgeführt werden, da Verstoß gegen § 23 vorliegt.

5

Teilveräußerung eines Geschäftsbetriebs samt Fa darf nicht zur Aufspaltung oder Vervielfältigung der Bezeichnung führen (Irreführungsverbot des § 18 Abs 2).

UGB | Unternehmensgesetzbuch

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