UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§§ 358–362
§§ 358–362 HGB wurden durch das HaRÄG per aufgehoben. Sie finden auf Verträge, die vor diesem Zeitpunkt abgeschlossen wurden, nach § 906 Abs 14 weiterhin Anwendung. § 358–361 HGB enthielten Auslegungsregeln, § 362 HGB regelte die Wirkungen des Schweigens durch einen GeschäftsbesorgungsKfm (Abs 1) und eine Aufbewahrungspflicht für übersendete Waren (Abs 2).