UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 348 Haftung als Gesamtschuldner
Literatur
Welser, Die Gesellschaft bürgerlichen Rechts als Gläubiger und Schuldner, GesRZ 1978, 141, GesRZ 1979, 15; Thiery, Zur Haftungsordnung der ABGB-Gesellschaft – Entscheidung des OGH 4 Ob 513/89, GesRZ 1989, 218; Keinert, Bemerkungen zum Entwurf eines Unternehmensgesetzbuches (UGB), ÖJZ 2004/28; Schauer, Handelsrechtsreform: Die Neuerungen im Vierten und Fünften Buch, ÖJZ 2006, 64; Keinert, Das neue Unternehmensrecht (2006); Haberl, Solidarische Haftung nur mehr bei unternehmerischen Schuldnern? RdW 2008, 695.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz | ||||
I. | Norminhalt | |||
II. | Normzweck | |||
III. | Tatbestandsmerkmale | |||
A. | Verpflichtung | |||
1. | Vertrag | |||
2. | Deliktische Ansprüche? | |||
B. | Teilbarkeit der Leistung | |||
IV. | Gesellschaft bürgerlichen Rechts | |||
V. | „Korrealität“ |
I. Norminhalt
1
Das allg ZivilR stellt in § 889 ABGB den Grundsatz auf, dass mehrere Mitschuldner einer teilbaren Sache iZw nur für ihren eigenen Anteil haften. § 348 ist eine (von mehreren) Ausnahme(n) hierzu: Mehrere Untnr haften, wenn sie sich gemeinsam verpflichten, im Zweifel als Gesamtschuldner.
2
Die Bestimmung weicht von § 345 ab, da sie sich nur auf Untnr bezieht.
3
Wenn Untnr mit NichtUntnr gemeinsam ein Schuldverhältnis eingehen, so haften die Untnr solidari...