UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 22 Fortführung bei Unternehmenserwerb
Literatur
Wagner, Zur Gestaltung der abgeleiteten Firma einer GmbH & Co KG in der Praxis, NZ 1984, 57; Ratka, Die Liberalisierung des Firmenrechts durch die Handelsrechtsreform, JAP 2005/2006, 101; A. Wolf, Die Firma im UGB – Was gibt es Neues? RdW 2006, 740.
Übersicht der Kommentierung
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Rz | |||
I. | Anwendungsbereich und Zweck | ||
II. | Voraussetzungen des Abs 1 | ||
A. | Erwerb des Unternehmens | ||
B. | Einwilligung | ||
III. | Tatbestände des Abs 2 | ||
IV. | Firmenfortführung | ||
V. |
I. Anwendungsbereich und Zweck
1
Norm unterläuft – wie § 21 und 24 – den Grundsatz der Firmenwahrheit zu Gunsten der Firmenkontinuität; bei Veräußerung soll der Goodwill des Unt erhalten bleiben. Ungeachtet dessen ist immer die Täuschungseignung zu prüfen bzw aufzugreifen; Ziel soll die weitestmögl Harmonisierung mit dem Wahrheitsgrundsatz sein.
2
§ 22 gilt für alle Firmen und RFormen und für alle Formen der UntVeräußerung bzw des -erwerbs.
II. Voraussetzungen des Abs 1
A. Erwerb des Unternehmens
3
Es muss ein bestehendes Unt erworben und iW auch der bisherige Umfang des Unt fortgeführt werden; arg § 17 muss es sich um ein registriertes Unt handeln, die Firmenführung muss zul gewesen sein.
4
Das Unt muss zumindest in den wesentl...