Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung

Bernhard Fölhs/Johannes Prillinger

Übersicht der Kommentierung


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Rz
I.
Normzweck
1
II.
Inhalt der Offenlegung
25

I. Normzweck

1

§ 279 enthält – wie in Art 27 und Art 47 Abs 3 BilanzRL vorgesehen – Erleichterungen im Hinblick auf den Inhalt der beim FB-Gericht einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen für kleine und mittelgroße AG und mittelgroße GmbH iSd § 221 Abs 1 und 2.

II. Inhalt der Offenlegung

2

Die offenzulegende Bilanz braucht gemäß § 279 Z 1 nur die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten sowie zusätzlich die in § 279 Z 1 angeführten Posten zu enthalten. AG haben darüber hinaus die Angaben gemäß § 225 Abs 5 zu machen.

3

Im Rahmen der offenzulegenden GuV dürfen die in § 279 Z 2 angeführten Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ (GesKVerf) bzw „Bruttoergebnis vom Umsatz“ (UmsKVerf) zusammengefasst werden.

4

Der offenzulegende Anhang braucht gemäß § 279 Z 3 die Angaben gemäß § 208 Abs 3 (unterlassene Zuschreibungen) und § 237 Z 6 (Erläuterung des Postens „Steuern und Einkommen und vom Ertrag“) und 9 (Aufgliederung der Umsatzerlös...

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