UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
§ 279 Offenlegung für kleine und mittelgroße Aktiengesellschaften und mittelgroße Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
Tabelle in neuem Fenster öffnen
I. Normzweck
1
§ 279 enthält – wie in Art 27 und Art 47 Abs 3 BilanzRL vorgesehen – Erleichterungen im Hinblick auf den Inhalt der beim FB-Gericht einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen für kleine und mittelgroße AG und mittelgroße GmbH iSd § 221 Abs 1 und 2.
II. Inhalt der Offenlegung
2
Die offenzulegende Bilanz braucht gemäß § 279 Z 1 nur die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten sowie zusätzlich die in § 279 Z 1 angeführten Posten zu enthalten. AG haben darüber hinaus die Angaben gemäß § 225 Abs 5 zu machen.
3
Im Rahmen der offenzulegenden GuV dürfen die in § 279 Z 2 angeführten Posten zu einem Posten unter der Bezeichnung „Rohergebnis“ (GesKVerf) bzw „Bruttoergebnis vom Umsatz“ (UmsKVerf) zusammengefasst werden.
4
Der offenzulegende Anhang braucht gemäß § 279 Z 3 die Angaben gemäß § 208 Abs 3 (unterlassene Zuschreibungen) und § 237 Z 6 (Erläuterung des Postens „Steuern und Einkommen und vom Ertrag“) und 9 (Aufgliederung der Umsatzerlös...