UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 278 Offenlegung für kleine Gesellschaften mit beschränkter Haftung
Literatur
Siehe Literatur zu § 277.
Übersicht der Kommentierung
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I. Normzweck
1
§ 278 normiert – wie in Art 47 Abs 2 BilanzRL vorgesehen – für kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 umfassende Erleichterungen im Hinblick auf Umfang und Inhalt der beim FB-Gericht einzureichenden Rechnungslegungsunterlagen.
II. Umfang und Inhalt der Offenlegung
2
Gem § 278 Abs 1 ist § 277 auf kleine GmbH iSd § 221 Abs 1 mit der Maßgabe anzuwenden, dass nur eine verkürzte Bilanz und ein verkürzter Anh beim FB-Gericht einzureichen sind. Es besteht keine Offenlegungspflicht für die GuV und den – gem § 243 Abs 4 für kleine GmbH ohnehin nicht verpflichtend aufzustellenden – Lagebericht. Die offenzulegende Bilanz braucht lediglich die in § 224 Abs 2 und 3 mit Buchstaben und römischen Zahlen bezeichneten Posten, der Anh nur die in § 242 Abs 2 aufgezählten, mit Ausnahme der die GuV betr Angaben, zu enthalten.
3
Sofern eine kleine GmbH prüfungspflichtig ist, hat die Ges auch den Bestätigungsvermerk oder den Vermerk über dessen Versagung oder Einschränkung einzureichen.
4
Abgesehen von den angeführten ...