UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 276 Meinungsverschiedenheiten zwischen Gesellschaft und Abschlußprüfer
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
In § 276 ist das (Außerstreit-)Verf zur Beilegung v Meinungsverschiedenheiten zw Abschlussprüfer und geprüfter Ges geregelt. Dieses Verf erfüllt zwei Aufgaben: Einerseits dient es der Stärkung der Unabhängigkeit des Abschlussprüfers; andererseits hat es zum Ziel, eine möglichst schnelle und kostenmäßig vertretbare Entscheidung zu fällen. In der Praxis ist die Bedeutung des Verf trotz der gestiegenen Anzahl an K- und Einzelabschlussprüfungen sehr gering.
2
Die Voraussetzungen für ein Verf nach § 276 sind die Prüfungspflicht nach § 268 sowie das Vorliegen zumind einer bedeutsamen Meinungsverschiedenheit.
II. Meinungsverschiedenheiten
3
Unter Meinungsverschiedenheiten versteht man in diesem Zusammenhang für die Prüfung bedeutende konkrete Streitthemen über gesetzl Vorschriften oder Bestimmungen des GesVertrags bzw der Satzung, welche sich auf den Prüfungsbericht oder den Bestätigungsvermerk auswirken können. Eine drohende Versagung oder Einschränkung des Bestätigungsvermerks ist für das Verf iSd § 276 nicht notwend...