UGB | Unternehmensgesetzbuch
1. Aufl. 2013
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§ 19 Zwingende Rechtsformzusätze
Literatur
Jud, Zur abgeleiteten Firma der GmbH & Co KG und der Registerbereinigung bei ihrer Unzulässigkeit, NZ 1983, 129; Eiselsberg/Haberer, Das neue Firmenrecht der Gesellschaften, ecolex 2004, 16; Rauter, Eingetragene Personengesellschaften – Da waren’s nur noch zwei, JAP 2005/2006, 233; Dehn, Das UGB: Die wichtigsten Neuerungen, ecolex 2006, 274; Karollus, Ausgewählte gesellschaftsrechtliche Fragen zur ärztlichen und zahnärztlichen „Gruppenpraxis neu“, RdM 2011, 194.
Übersicht der Kommentierung
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I. Allgemeines
1
§ 19 bildet das Korrektiv zum Liberalisierungsgedanken; für jede Fa ist der richtige RFormzusatz zwingend (Firmenwahrheit zum Schutz des Geschäftsverkehrs).
2
Rechtsformzusätze sind zwingend, für sie gelten § 19 bzw Sondergesetze. Sonstige Zusätze sind nach wie vor zul, müssen allerdings inhaltlich richtig sein und dürfen nicht zur Irreführung des Geschäftsverkehrs führen. RFormzusatz kann überall platziert werden, sofern nicht Irreführungsverbot greift.
II.Rechtsträger und Rechtsformen
3
Einzelunternehmer (Abs 1 Z 1): „eingetragene(r) Unternehmer(in)“/„e.U.“ oder allg verstä...