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Torggler

UGB | Unternehmensgesetzbuch

Kommentar

1. Aufl. 2013

ISBN: 978-3-7073-1673-5

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Torggler - UGB | Unternehmensgesetzbuch

§ 268 Pflicht zur Abschlußprüfung

Rudolf Steckel

Übersicht der Kommentierung


Tabelle in neuem Fenster öffnen
Rz
I.
Allgemeines
13
II.
Prüfungspflicht
A.
Einzelabschluss
49
B.
Konzernabschluss
III.
Person des Abschlussprüfers
1115
IV.
Prüfungsfrist
V.
Nachtragsprüfungen
1719
VI.
Rechtsfolgen unterlassener Prüfungen
20, 21

I. Allgemeines

1

Bei der Abschlussprüfung handelt es sich um eine Gesetz-, Satzungs- und Ordnungsmäßigkeitsprüfung der Rechnungslegung. Die Prüfung des JA dient dem Schutz der Gfter, der Gl und der Öffentlichkeit. Sie erfüllt iW drei Funktionen: die Kontroll-, die Informations- und die Beglaubigungsfunktion. Im Rahmen der Kontrollfunktion wird geprüft, ob die für den JA relevanten gesetzl Vorschriften und die ergänzenden Bestimmungen des GesVertrags oder der Satzung beachtet worden sind (§ 269 Abs 1). Die Informationsfunktion der JAPrüfung gegenüber den gesetzl Vertretern der Ges, einem ggf bestehenden AR sowie den Gfter wird vor allem durch den Prüfungsbericht erfüllt. Die JAPrüfu...

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