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Unfallversicherung: Auslegung des Wohnsitzbegriffs in den UVB
§ 7a UVB
1. Rechtsbegriffe haben in der Rechtssprache eine bestimmte Bedeutung und sind daher in diesem Sinn auszulegen. Dieser Grundsatz kann allerdings nur dann zur Anwendung kommen, wenn den zu beurteilenden Rechtsinstituten nach herrschender Ansicht ein unstrittiger Inhalt beigemessen wird und sie deshalb in der Rechtssprache eine einvernehmliche Bedeutung haben.
2. Schon die Unterschiede zwischen den beiden Legaldefinitionen in § 1 Abs 6 MeldeG und § 66 Abs 1 JN zeigen, dass der Begriff „Wohnsitz“ in der Rechtssprache keine einheitliche Bedeutung hat.
3. Der Wohnsitzbegriff in § 7a Z 6 UVB ist daher am Maßstab des durchschnittlich verständigen Versicherungsnehmers unter Berücksichtigung des erkennbaren Zwecks der Bestimmung auszulegen. Im Sinne dieser Klausel liegt der Wohnsitz einer versicherten Person jedenfalls dort, wo sie sich in der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen hat, den bleibenden (nicht notwendig immerwährenden) Schwerpunkt ihrer familiären, beruflichen und sozialen Bindungen zu nehmen, was jeweils anhand der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen ist. Die behördliche Meldung bildet weder eine Vorausset...