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Privathaftpflichtversicherung: Risikoausschluss bezüglich Schäden aus der Haltung oder Verwendung von Kraftfahrzeugen; Öffnen der Fahrzeugtür durch einen Fahrgast bzw Insassen beim Aussteigen
Art 15.4.3 ABH
1. Der Senat hat bereits ausgesprochen, dass nicht nur das Ein- und Aussteigen aus einem Kraftfahrzeug zu dessen Betrieb gehört, sondern auch das damit verbundene Öffnen und Schließen der Fahrzeugtüren zum Zwecke des Ein- und Aussteigens und dass die Kfz-Haftpflichtversicherung nicht nur solche Schäden beim Betrieb, sondern darüber hinaus schon bei der Verwendung des Fahrzeugs schlechthin grundsätzlich zu decken hat.
2. Umgekehrt besteht Deckungspflicht des Haushaltsversicherers nur dann, wenn der Schaden nicht aus einer Verwendung eines Kraftfahrzeugs entstanden ist. Daraus folgt für den vorliegenden Fall, dass der Risikoausschluss zum Tragen kommt, weil das Türöffnen (zumindest) als Verwendung des Kraftfahrzeugs anzusehen ist, Art 15.4.3 ABH aber die Deckung für jedwede Verwendung des Fahrzeugs ausschließt.
3. Die Einwände, die Klausel sei intransparent nach § 6 Abs 3 KSchG und gröblich benachteiligend nach § 864a ABGB (sic!), sind nicht stichhaltig.
Dem zwischen den Parteien abgeschlossenen Haushaltsversicherungsvertrag, der auch eine Privathaftpflichtversicherung einschließt, liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH) zugrunde, die ausz...