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Unfallversicherung: Motocross und einschlägige Risikoausschlüsse I
Art 10.1.9 AUVB 2016
1. Die hier verfahrensgegenständliche Klausel des Art 10.1.9 AUVB 2016 regelt mehrere selbständige Ausschlussgründe. Sie kann aus Sicht eines durchschnittlich verständigen VersiS. 212cherungsnehmers nur dahin verstanden werden, dass der Risikoausschluss einerseits die Teilnahme an einer Fahrtveranstaltung einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten mit Motorfahrzeugen umfasst, bei denen es auf die schnellstmögliche Zurücklegung einer vorgegebenen Fahrstrecke oder die Bewältigung von Hindernissen bzw schwierigem Gelände ankommt (zweite Variante), und andererseits das (bloße) Fahren auf einer Rennstrecke oder einer Trainingsanlage für Motorsport (erste Variante). Bereits der insoweit klare Wortlaut der Klausel steht der Auslegung des Klägers dahin, auch das Fahren auf einer Rennstrecke oder Trainingsanlage sei nur dann ausgeschlossen, wenn sich der Unfall im Rahmen einer Fahrtveranstaltung einschließlich der offiziellen Trainings- und Qualifikationsfahrten ereigne, entgegen.
2. Der Sinn und Zweck des Ausschlusses auch von Fahrten auf Rennstrecken und Trainingsanlagen – außerhalb von Fahrveranstaltungen – ergibt sich dar...