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Betriebsunterbrechungsversicherung: Risikoausschluss im Zusammenhang mit Epidemien und Pandemien
RSS-E 17/22
1. Der Zweck der Klausel in Art 2.1.3.2 ABFT 2014 liegt ähnlich der Kriegs- bzw Katastrophenklausel in der Feuerversicherung (§ 84 VersVG) und anderen Versicherungssparten darin, gewisse statistisch-technisch nicht erfassbare Massengefahren, welche durch die Normalprämie nicht gedeckt werden können, auszuschließen.
2. Diesem Zweck entspricht die Klausel in Art 2.1.3.2 ABFT 2014, indem sie Versicherungsfälle ausschließt, bei denen die Krankheit der versicherten Person von einem epidemisch oder pandemisch klassifizierten Erreger ausgelöst wurde. Bei Epidemien oder Pandemien ist mit einer Vielzahl von Versicherungsfällen zu rechnen, bei denen grundsätzlich davon auszugehen ist, dass eine Verteilung des Versicherungsrisikos nach dem „Gesetz der großen Zahl“ nicht mehr möglich ist, weil zu viele gleich bzw ähnlich gelagerte Versicherungsfälle eintreten und die Finanzierbarkeit aller Versicherungsfälle mit den kalkulierten Prämien nicht mehr möglich ist.
3. Art 1 der Besonderen Bedingung Classic 8U1 steht dazu insofern in Widerspruch, als bei „Seuchen und Epidemien“ die Karenzfrist entfällt. Der Versicherer suggeriert hier einen Versicherungsschutz, der jedoch nach Art 2.1.3.2 ABFT 2014 ni...