VersVG § 84., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER
ABSCHNITT. Schadensversicherung.Zweites Kapitel.
§ 84.
Der Versicherer haftet nicht, wenn der Brand oder die Explosion durch ein Erdbeben oder durch Maßregeln verursacht wurde, die im Krieg oder nach Erklärung des Kriegszustandes von einem militärischen Befehlshaber angeordnet worden sind.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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