VersVG § 157., BGBl. I Nr. 58/2010, gültig ab 01.08.2010
ZWEITER
ABSCHNITT. Schadensversicherung.Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.
I. Allgemeine Vorschriften.
§ 157.
Ist über das Vermögen des Versicherungsnehmers ein Insolvenzverfahren eröffnet, so kann der Dritte wegen des ihm gegen den Versicherungsnehmer zustehenden Anspruches abgesonderte Befriedigung aus der Entschädigungsforderung des Versicherungsnehmers verlangen.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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