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VersVG § 32., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Zweites Kapitel.

§ 32.

Eine Vereinbarung, durch welche der Versicherungsnehmer bestimmte Obliegenheiten zum Zweck der Verminderung der Gefahr oder zum Zweck der Verhütung einer Erhöhung der Gefahr übernimmt, wird durch die Vorschriften dieses Kapitels nicht berührt.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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