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VersVG § 37., BGBl. I Nr. 34/2012, gültig ab 01.07.2012
ERSTER ABSCHNITT Vorschriften für sämtliche Versicherungszweige.
Drittes Kapitel.

§ 37.

Ist die Prämie regelmäßig beim Versicherungsnehmer eingehoben worden, so ist dieser zur Übermittlung der Prämie erst verpflichtet, wenn ihm in geschriebener Form angezeigt wird, daß die Übermittlung verlangt wird.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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