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VersVG § 158f., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER ABSCHNITT. Schadensversicherung.
Sechstes Kapitel. Haftpflichtversicherung.
II. Besondere Vorschriften für die Pflichtversicherung.

§ 158f.

Soweit der Versicherer den Dritten nach § 158c befriedigt, geht die Forderung des Dritten gegen den Versicherungsnehmer auf ihn über. Der Übergang kann nicht zum Nachteil des Dritten geltend gemacht werden.

Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)

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