VersVG § 52., BGBl. Nr. 2/1959, gültig ab 06.04.1959
ZWEITER
ABSCHNITT. Schadensversicherung.Erstes Kapitel. Vorschriften für die gesamte Schadensversicherung.
I. Inhalt des Vertrages.
§ 52.
Bezieht sich die Versicherung auf eine Sache, so gilt, soweit sich nicht aus den Umständen etwas anderes ergibt, der Wert der Sache als Versicherungswert.
Datenquelle: RIS — https://www.ris.bka.gv.at - Gesamte Rechtsvorschrift (RIS)
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