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Rechtsschutzversicherung: Zeitpunkt des Eintritts des Versicherungsfalles bei Einbau einer die Abgaswerte verfälschenden Software durch den Hersteller des Kraftfahrzeugs; zeitliche Grenzen des Risikoausschlusses bezüglich an den Versicherungsnehmer abgetretener Forderungen
Art 2.3 und Art 7.2.4 ARB 2014
Mit ihrem Hinweis, dass der Kläger ihm abgetretene Ansprüche im Sinne des Art 7.2.4 ARB 2014 geltend mache, übersieht die Revision, dass diese Bestimmung als wesentlichen Beurteilungszeitpunkt nicht auf ein früheres oder erstmaliges Entstehen von Ansprüchen aufgrund eines früheren Pflichtenverstoßes gegenüber einem früheren Erwerber, sondern unmissverständlich auf den Eintritt des Versicherungsfalles abstellt, womit sich die vom Rechtsschutzversicherer in Bezug auf den Versicherungsnehmer konkret übernommene Gefahr verwirklicht. Dies ist hier aber der Erwerb des Fahrzeugs durch den Kläger.
Die dem Rechtsschutzversicherungsvertrag zwischen den Parteien zugrunde liegenden Allgemeinen Bedingungen für die Rechtsschutzversicherung (ARB 2014) lauten auszugsweise:
„Artikel 2 – Was gilt als Versicherungsfall und wann gilt er als eingetreten?
...
3. In den übrigen Fällen – insbesondere auch für die Geltendmachung eines reinen Vermögensschadens (Artikel 17.2.1, Artikel 18.2.1, Artikel 19.2.1.1) sowie für die Wahrnehmung rechtlicher Interessen wegen reiner Vermögensschäden (Artikel 23.2.1 und Artikel 24.2.2.1) – gilt als Versicherungsfall...