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Haushaltsversicherung: Grob fahrlässige Verletzung vereinbarter „Sicherheitsvorschriften“ bei Belassenen des Fensters einer ebenerdig gelegenen Räumlichkeit in Kippstellung und einwöchiger Abwesenheit des Versicherungsnehmers; Kausalitätsgegenbeweis
§ 6 Abs 2 VersVG; Art 3.2 ABS 2013
Entgegen der Ansicht des Klägers ist ihm dadurch, dass der bzw die Einbrecher erst die zwischen Werkstatt und Wohnbereich befindliche Metalltür mit einem Brecheisen aufzwängen mussten, nicht der Nachweis gelungen, dass der Eintritt des Versicherungsfalles nicht auf der erhöhten Gefahrenlage (gekipptes Fenster) beruhte, die typischerweise durch die Obliegenheitsverletzung entsteht.
Der Kläger hat mit der Beklagten einen Haushaltsversicherungsvertrag abgeschlossen, der auch das Risiko eines Einbruchsdiebstahls deckt. Ihm liegen die Allgemeinen Bedingungen für die Haushaltsversicherung (ABH 2013) in der Fassung 06/2017 und die Allgemeinen Bedingungen für die Sachversicherung (ABS 2013) zugrunde, die auszugsweise lauten:
S. 233ABH 2013:
„Artikel 2 – Versicherte Gefahren und Schäden
1. Versicherte Gefahren:
...
1.4. Einbruchsdiebstahl (versucht oder vollbracht) ...
1.4.1. Versuchter oder vollbrachter Einbruchsdiebstahl
1.4.1.1. Einbruchsdiebstahl liegt vor, wenn ein Täter in die Versicherungsräumlichkeiten
– durch Eindrücken oder Aufbrechen von Türen, Fenstern oder anderen Gebäudeteilen einbricht.
...
Artikel 5 – Obliegenheiten des Versicherungsnehmers vor d...