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ZVers 5, September 2022, Seite 225

Rechtsschutzversicherung: Modalitäten der gebotenen Freistellung des Versicherungsnehmers von Anwaltskosten, wenn der Versicherer die vom Rechtsanwalt verzeichneten Kosten für unberechtigt hält

Art 6.7 ARB 2008

1. Die Hauptleistungspflicht des Rechtsschutzversicherers besteht in der Kostentragung im Umfang der angemessenen Kosten des für den Versicherungsnehmer tätigen Rechtsanwalts. Beim aus der Rechtsschutzversicherung resultierenden Anspruch handelt es sich nach ständiger Rechtsprechung des OGH (zunächst) um einen Befreiungsanspruch, somit nicht (primär) um einen Geldanspruch.

2. Lehnt der Versicherer den Ausgleich aller oder eines Teils der verzeichneten Kosten ab, so besteht der Freistellungsanspruch des Versicherungsnehmers darin, dass ihm der Versicherer Deckung für die Abwehr des von ihm als unberechtigt erachteten Anspruchs zu gewähren hat; ob und in welcher Höhe eine Kostenschuld des Versicherungsnehmers besteht, ist verbindlich nur in einem Verfahren zwischen dem Kostengläubiger und dem Versicherungsnehmer zu klären.

3. Die Beurteilung der Vorinstanzen, das vom Kläger erhobene Hauptbegehren (Zahlung an den Klagevertreter) und das Eventualbegehren (Zahlung an sich) seien mangels Zahlung des strittigen Betrags durch den Kläger und vor dem Hintergrund, dass für eine Zahlungsverpflichtung des Versicherers an den Kostengläubiger das Gesetz u...

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