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Fondsgebundene Lebensversicherung: Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung bei Spätrücktritt nach unterbliebener bzw fehlerhafter Belehrung über das Rücktrittsrecht in Ansehung der Abschlusskosten
§ 165a Abs 1 und § 176 VersVG; § 1437 ABGB; § 30 MaklerG
1. Bei der Rückabwicklung von Geldleistungen ist Rückzahlung geschuldet; dabei sind redliche Vertragspartner nicht zur Erstattung der von ihnen gezogenen Früchte und Nutzungen verpflichtet. Der Fachsenat judiziert in ständiger Rechtsprechung, dass im Falle eines (Spät-)Rücktritts von einer fondsgebundenen Lebensversicherung das Verlustrisiko nicht dem vom Vertrag berechtigt zurückgetretenen Versicherungsnehmer zuzuweisen ist. Die für die Frage von Fondsverlusten maßgeblichen Erwägungen gelten auch für die Verwaltungskosten des Versicherers; diese haben sich in dessen Vermögen realisiert und ihnen steht aufseiten des Versicherungsnehmers keine zuordenbare Bereicherung gegenüber.
2. Auch in Ansehung der Abschlusskosten ist keine andere Beurteilung geboten. Der Rücktritt der Klägerin vom mit der Beklagten geschlossenen Geschäft (Versicherungsvertrag) beschränkt sich auf dieses Geschäft, erfasst aber nicht Zahlungen, welche die Beklagte aus diesem Anlass an Dritte geleistet hat; diese beeinflussen die Höhe des Bereicherungsanspruchs der Klägerin nicht, da bei Geldleistungen generell die nützliche Verwendung durch den Empfänger unter...