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ZVers 5, September 2022, Seite 237

Privathaftpflichtversicherung: Kreis der mitversicherten Personen

ZVers Redaktion

RSS-E 18/22

Liegt nur eine Willensäußerung des Antragstellers auf Abschluss eines Versicherungsvertrages vor, ohne dass die anderen beiden im Antrag genannten Eltern eine Vollmacht auf Abschluss des Vertrages auch in ihrem Namen erteilt hätten, so kann der handschriftliche Vermerk auf dem Antrag, dass die Versicherung auch für die Eltern des Versicherungsnehmers „gelte“, nur derart aufgefasst werden, dass die Eltern des Antragstellers zum Kreis der mitversicherten Personen zählen sollen, auch wenn diese in einer getrennten Wohneinheit leben, nicht aber derart, dass diese auch Versicherungsnehmer werden sollen.

Der Versicherungsnehmer bzw Antragsteller hat bei der antragsgegnerischen Versicherung per eine „Wohnen plus“-Versicherung abgeschlossen, die unter anderem eine Haushalt- und Privathaftpflichtversicherung beinhaltet. Vereinbart sind unter anderem die ABH 2013, deren Art 17 auszugsweise lautet:

„Artikel 17 – Ausschlüsse vom Versicherungsschutz

Nicht versichert sind:

...

6. Schäden, die zugefügt werden

6.1. dem Versicherungsnehmer (den Versicherungsnehmern) selbst;

6.2. Angehörigen des Versicherungsnehmers (als Angehörige gelten der Ehegatte, Verwandte in gerader aufsteigender und abs...

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