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Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung: Definition der „Berufsunfähigkeit“ und der „zuletzt ausgeübten beruflichen Tätigkeit“
Art 2.1 der Bedingungen für die Berufsunfähigkeits-Zusatzversicherung
1. Der Begriff „berufliche Tätigkeiten“ kann im Rahmen dieser allgemeinen Versicherungsbedingungen nur dahin verstanden werden, dass es sich um Tätigkeiten handelt, die das Berufsbild umfasst. Der Senat hat bereits festgehalten, dass die Berufsunfähigkeitsversicherung keine Arbeitsplatzrisikoversicherung ist und bei dieser Versicherungsart der Verlust der Lebensstellung des Versicherungsnehmers (und gerade nicht der bisherigen Arbeitsstelle) maßgeblich ist. Die konkrete zeitliche Ausgestaltung der Tätigkeit an einer bestimmten Arbeitsstelle bzw in einem bestimmten Unternehmen ist damit nicht relevant.
2. Der auch in der Revision weiterhin vertretenen Auffassung, die konkrete Ausgestaltung der letzten beruflichen Tätigkeit des Klägers als Nachtarbeit, die er nicht mehr leisten könne, sei als Grund für die Berufsunfähigkeit heranzuziehen, ist zu entgegnen, dass nach den Feststellungen sein Beruf als Lademeister auch als Tagesarbeitsplatz besteht. Auf den Umstand, dass es seine Tätigkeit im Unternehmen, in dem er zuletzt beschäftigt war, nur in der Nachtschicht gegeben haben sollte, kommt ...