BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 41 Einfriedungen
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) § 41 Bgld BauG entspricht § 17 der Bgld BauVO 1998.
Die EB zu § 17 Bgld BauVO 1998 führten aus:
„Eine Verpflichtung, das Grundstück einzufrieden, ist dem öffentlichen Recht nicht zu entnehmen. Die Vorschriften des Zivilrechts, die besagen, welcher der Nachbarn die Einfriedung an der gemeinsamen Grundgrenze herzustellen und zu erhalten hat (§§ 856 bis 858 ABGB), bleiben unberührt. Durch Einfriedungen darf das Ortsbild nicht gestört werden. Die zulässige Einfriedungshöhe wurde zur Erreichung eines besseren Sichtschutzes außerhalb des Vorgartenbereiches von 1,80 m auf 2 m erhöht. Da Hecken oft die Funktion einer Einfriedung haben, wurde für Hecken entlang der Grundstücksgrenze eine Beschränkung hinsichtlich der Höhe mit max. 3 m festgelegt.“
Im Durchführungserlass zu § 17 Bgld BauVO 1998 wird festgehalten:
„Zu lebenden Zäunen, Hecken u.dgl. ist auszuführen, daß in der BauVO lediglich die Höhe auf 3 m begrenzt wurde. Ein allfälliger Überhang auf Nachbargrund ist nicht in der BauVO geregelt, sondern in § 422 ABGB, wonach jeder Grundeigentümer die Wurzeln eines fremden Baumes aus seinem Boden reißen, und die über seinem Luftraume hängenden Äste abschne...