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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 30 Anpassung und Abänderung

Erl zu § 30

Das Örtliche Entwicklungskonzept ist auf einen Planungszeitraum von zehn Jahren ausgelegt. Im Sinne qualitativer und vorausschauender Planungen sollen Änderungen während dieses Zeitraumes möglichst die Ausnahme bleiben. Alle zehn Jahre soll aber trotzdem eine generelle Prüfung und Überarbeitung stattfinden. Gezählt wird der Planungszeitraum ab dem Inkrafttreten der Ersterlassung oder regulären Anpassung, unabhängig von allfälligen Änderungen während dieses Zeitraumes. Sollten sich die Planungsziele der Gemeinde nach Ablauf der Frist trotzdem nicht geändert haben, soll die Anpassung mit Zustimmung der Landesregierung entfallen können. In diesem Fall wäre eine Anpassung erst wieder nach Ablauf weiterer zehn Jahre zu prüfen.

Änderungen während des Planungszeitraumes können dann erforderlich werden, wenn es neben (neuen oder geänderten) Planungsmaßnahmen von übergeordneten Stellen zu wesentlichen Planungsänderungen innerhalb der Gemeinde kommt. Dies kann sowohl durch Umstände innerhalb als auch außerhalb der Gemeinde (zB durch Entwicklungen in Nachbargemeinden) bedingt sein. Zu den Planungsmaßnahmen übergeordneter Stellen zählen nur jene Umstände, die unmittelbare Aus- und Folgewirkungen auf das Gemeindegebiet haben, wie beispielsweise die Festlegung höherrangiger Verkehrswege, Überflutungsflächen usw. Die bloße Eintragung von Stromleitungen, bestehenden Gewässern oder Ähnliches reicht jedenfalls nicht zur Rechtfertigung einer Änderung.

Für jene Fälle, in denen die Gemeinde der Verpflichtung oder Aufforderung zur Anpassung nicht nachkommt, der Verpflichtung zur Abänderung oder die Anpassung oder Abänderung nicht genehmigt wird, sollen auch Flächenwidmungsplanänderungen bis zur Rechtskraft der aufsichtsbehördlichen Anpassung oder Abänderung des Örtlichen Entwicklungskonzeptes nicht mehr möglich sein. Dies soll die Gemeinden zur langfristigen, vorausschauenden Planung anhalten. Nur im Falle eines konkreten Baubedarfes sollen Arrondierungen von bereits als Bauland gewidmeten Flächen möglich sein.

Erl zur Nov LGBl 2021/27

Zu Abs. 5

Baulandwidmungen zielen auf eine bestimmte Nutzung ab, die im Sinne der strukturellen Entwicklung der Gemeinde wünschenswert ist. Auch der Infrastrukturausbau geht in der Regel von der Annahme aus, dass das Bauland konsumiert wird. Daher handelt es sich bei einer Baulandwidmung nicht bloß um eine Ermächtigung an Grundstückseigentümerinnen oder Grundstückseigentümer, von der sie nach Belieben Gebrauch machen sollen oder nicht; vielmehr kann das Brachliegen von Bauland öffentlichen Interessen zuwiderlaufen. Daher stellt es schon nach geltender Rechtslage eine wichtige neue Tatsache dar, die eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts rechtfertigt, wenn erkennbar wird, dass Bauland langfristig keiner widmungsgemäßen Nutzung zugeführt wird.

Dies soll durch die Ergänzung in § 30 Abs. 5 klargestellt werden. Nach einer solchen Änderung ist der Flächenwidmungsplan anzupassen (§ 43 Abs. 1). Die seinerzeit bei Erlassung des Örtlichen Entwicklungskonzepts verfolgten Planungsziele mögen in derartigen Fällen zwar unverändert bestehen. Wenn es jedoch nicht möglich ist, sie zu erreichen, ist eine Änderung zulässig.

Anmerkungen

1) Während § 29 das Verfahren zur Aufstellung des Örtlichen Entwicklungskonzepts regelt, enthält § 30 Bestimmungen über das Verfahren zur Anpassung und Abänderung des ÖEK. § 30 regelt in erster Linie, unter welchen Voraussetzungen des ÖEK abgeändert werden muss oder abgeändert werden darf. Der Text enthält einige verfahrensrechtliche Sonderbestimmungen, verweist im Übrigen aber auf die Vorschriften des § 29 Abs 2 bis 12. Der 2. Satz des Abs 5 wurde durch die Nov LGBl 2021/27 angefügt.

2) Das Örtliche Entwicklungskonzept bildet die Grundlage für alle weiteren Planungen der Gemeinde (§ 26 Abs 1) und ist auf einen 10-jährigenPlanungszeitraum angelegt. Im Gegensatz zum ÖEK wird für den Flächenwidmungsplan keine Revisionsfrist bestimmt. Der Flächenwidmungsplan muss geändert werden, wenn das infolge der Aufstellung, Abänderung oder Anpassung des ÖEK notwendig ist (§ 43 Abs 1). Wird das ÖEK bei Ablauf des 10-jährigen Planungszeitraums an geänderte Verhältnisse angepasst (§ 30 Abs 2) oder innerhalb dieses Zeitraums aus zwingenden oder anderen wesentlichen Gründen geändert (§ 30 Abs 4 und 5), ist auch der Flächenwidmungsplan zu ändern, da er dem ÖEK nicht widersprechen darf (§ 42 Abs 9 Z 1).

3) Die Anpassung des Örtlichen Entwicklungskonzepts ist an den Ablauf der 10-jährigen Revisionsfrist gekoppelt. Daher muss die Gemeinde rechtzeitig vor Ablauf dieser Frist prüfen, ob eine Anpassung erforderlich ist. Bejahendenfalls ist diese unverzüglich vorzunehmen. Wann das ÖEK anzupassen ist, lässt sich § 30 Abs 2 nicht entnehmen. Dafür maßgebend sind § 28 Abs 1 sowie § 30 Abs 4 und 5.

Die im Planungszeitraum von 10 Jahren anzustrebenden Ziele richten sich nach den naturräumlichen, wirtschaftlichen, sozialen, ökologischen und kulturellen Gegebenheiten in der Gemeinde (§ 28 Abs 1). Diese Gegebenheiten können sich im Laufe der Zeit ändern. Selbst wenn die am Beginn der Planungsperiode festgelegten Ziele an ihrem Ende unverändert aufrecht sind, kann dennoch eine Anpassung erforderlich sein, wenn die bisher zur Zielerreichung eingesetzten Maßnahmen nicht ausreichen und daher neu justiert werden müssen. So können sich zB Maßnahmen zur Verhinderung der Zersiedelung im Laufe des Planungszeitraums als ungeeignet oder unzureichend erweisen.

Das ÖEK ist nicht nur innerhalb, sondern auch am Ende des Planungszeitraums anzupassen, wenn Bundes- oder Landesgesetze, überörtliche Pläne (Landesraumordnungsplan oder Entwicklungsprogramme) oder andere übergeordnete Pläne und Maßnahmen es erfordern (Abs 4).

Außerdem darf das ÖEK am Ende des Planungszeitraums angepasst werden, wenn in der Gemeinde neue Tatsachen oder Planungsabsichten auftreten, die als wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen anzusehen sind (Abs 5).

4) Die LReg hat den begründeten Beschluss des Gemeinderates, wonach das Örtliche Entwicklungskonzept nach Ablauf des 10-jährigen Planungszeitraums nicht an geänderte Verhältnisse angepasst werden muss, auf seine Richtigkeit überprüfen. Hält die LReg entgegen der von der Gemeinde angeführten Begründung die Anpassung für erforderlich, muss sie die Gemeinde dazu auffordern, ein Verfahren einzuleiten, das jenem der Aufstellung des ÖEK weitgehend entspricht (Abs 6 iVm § 29 Abs 2 bis 12). Passt die Gemeinde ihr ÖEK trotzdem nicht an oder wird der von ihr beschlossenen Anpassung die aufsichtsbehördliche Genehmigung versagt, darf sie den Flächenwidmungsplan – von einer eng umgrenzten Ausnahme abgesehen – nicht mehr ändern (Abs 7). Denn der Flächenwidmungsplan muss auf einem rechtlich einwandfreien ÖEK beruhen.

5) Die Gemeinden sind verpflichtet, das Örtliche Entwicklungskonzept zu ändern (arg „ist“), wenn dies infolge der Aufstellung oder Abänderung des Landesraumordnungsplanes, eines Entwicklungsprogramms oder der Vollziehung von Landes- oder Bundesgesetzen (vgl Art 118 Abs 4 B-VG) oder übergeordneter Planungen und Maßnahmen notwendig wird. Es handelt sich um obligatorische Änderungsgründe, bei deren Vorliegen keine Interessenabwägung durchgeführt werden muss.

Aus dem Legalitätsprinzip des Art 18 Abs 2 B-VG lässt sich ferner eine Pflicht zur Korrektur gesetzwidriger Pläne ableiten (vgl VfSlg 12.555/1990 uva).

6) Vgl die § 3 bis 7 und die § 13 bis 15.

7) So kann etwa die Errichtung von Landesstraßen oder die Ausweisung von Naturschutzgebieten eine Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts erfordern. Ebenso können Maßnahmen nach dem BStG, EisbG, LFG, WRG, ForstG, MinroG etc Änderungen notwendig machen.

8) Es handelt sich um einen Auffangtatbestand, der solche übergeordneten Planungen und Maßnahmen erfassen soll, die nicht schon unter Z 1 oder 2 fallen. Die EB nennen höherrangige Verkehrswege und Überflutungsflächen als Beispiele. Da diese nach dem BStG oder EisbG sowie dem WRG oder ForstG festzulegen sind, handelt es sich jedoch um die Vollziehung von Bundesgesetzen, die schon unter die Z 2 fällt. Die in den EB genannte Eintragung von Stromleitungen, bestehenden Gewässern etc soll keine Änderung des ÖEK rechtfertigen. In diesen Fällen genügt die Kenntlichmachung im Flächenwidmungsplan (§ 32 Abs 3), die in einem vereinfachten Verfahren durchgeführt werden darf (§ 44 Abs 2).

Eine Änderung des ÖEK ist nur dann gerechtfertigt, wenn sich die übergeordneten Planungen und Maßnahmen unmittelbar und wesentlich auf die Planungsgrundlagen der Gemeinde auswirken. Das wäre etwa bei Gefahrenzonen nach dem WRG oder ForstG der Fall, die von einer Bebauung freizuhalten sind (§ 28 Abs 2 Z 8) und eine (weitere) Siedlungsentwicklung verhindern (§ 28 Abs 2 Z 3).

9) Abgesehen von den in Abs 4 genannten zwingenden Gründen dürfen Örtliche Entwicklungskonzepte nur abgeändert werden, wenn neue Tatsachen oder Planungsabsichten auftreten, die eine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen bewirken (fakultative Änderungsgründe).

Der bloße Hinweis darauf, dass sich die Planungsgrundlagen wesentlich geändert haben, reicht für eine ordnungsgemäße Begründung nicht aus. Vielmehr muss im Erläuterungsbericht überzeugend dargelegt werden, welche Tatsachen oder Planungsabsichten sich geändert haben, worin die Änderungen bestehen, und inwiefern die neuen Festlegungen den geänderten Grundlagen entsprechen. Darzulegen ist ferner, mit welchen Mitteln die neuen Planungsabsichten umgesetzt werden sollen.

Nach Ansicht des VfGH ist unter einer neuen Planungsabsicht nicht jede Änderungsabsicht schlechthin zu verstehen. Vielmehr muss es sich um neue Zielsetzungen allgemeiner Art handeln, die eine Änderung der Planungsgrundlagen mit sich bringen (vgl VfSlg 9361/1982). Andernfalls wäre die Änderung bereits dann zulässig, wenn der Gemeinderat zur Auffassung gelangt, eine andere Festlegung als die seinerzeitige wäre die bessere, vernünftigere und zweckmäßigere. Derartige oder ähnliche Motive des Verordnungsgebers liegen aber wohl jeder Änderung einer V zugrunde; die dem Verordnungsgeber in § 30 auferlegten Beschränkungen wären dann weitgehend sinnlos.

Besteht der einzige Grund für eine Änderung darin, dass sich die „Erwartungen“ des Gemeinderates hinsichtlich einer sinnvollen Gestaltung des Baulandes nicht erfüllt haben, liegt keine wesentliche Änderung der Planungsgrundlagen vor (VfSlg 11.374/1987). Wenn der Gemeinderat sich – bei mehr als einer ihm im Rahmen seines Planungsermessens offenstehenden Möglichkeit – für eine bestimmte Lösung entschlossen hat, dann genügt es für eine Änderung des Planes nicht, wenn sich in der Folge herausstellt, eine andere Widmung wäre die bessere und sinnvollere (gewesen). Für eine restriktive Auslegung der Änderungsgründe sprechen vor allem Aspekte der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes.

Wird gewidmetes Bauland nicht innerhalb der im Flächenwidmungsplan nach § 24 Abs 3 oder in einer Vereinbarung über die widmungsgemäße Verwendung nach § 24 Abs 4 Z 2 festgelegten Frist von 5 bis 10 Jahren widmungskonform genutzt, ist die Gemeinde zur entschädigungslosen Rückwidmung verpflichtet (§ 43 Abs 1). Die Erl zur Nov LGBl 2021/27 stellen klar, dass es sich beim länger dauernden Unterbleiben der widmungskonformen Nutzung um eine neue Tatsache handelt, welche die Gemeinde dazu ermächtigt, das ÖEK abzuändern. Als „länger dauernd“ wird der 10-jährige Planungszeitraum des ÖEK anzusehen sein.

Die Änderung ist auch dann zulässig, wenn das Planungsziel der Siedlungsentwicklung noch fortbesteht (arg: „oder“). Eine Beibehaltung der angestrebten Siedlungsentwicklung trotz länger dauernder nicht widmungskonformer Nutzung wäre nur gerechtfertigt, wenn bei Aufgabe dieses Ziels „Grünflächeninseln“ entstehen würden.

Nach dem LEP 2011 sind Baulandgebiete, die innerhalb von 10 Jahren nicht bebaut werden bzw nach ihrer Gliederung, ihrem Ausmaß und ihrer lagemäßigen Anordnungen den Erfordernissen in der Gemeinde nicht mehr entsprechen, als Grünflächen zu widmen (Punkt 4.1.2.1.2.).

10) Für die Anpassung oder Änderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts gelten im Wesentlichen die verfahrensrechtlichen Vorschriften für seine Aufstellung (§ 29 Abs 2 bis 12). Die Anpassungs- oder Änderungsabsicht muss vor dem Beschluss des Gemeinderates nicht ortsüblich bzw auf der Homepage der Gemeinde kundgemacht werden (§ 29 Abs 1 ist nicht anzuwenden). Bei beabsichtigten Anpassungen oder Änderungen reicht es aus, wenn die Gemeinde die LReg noch vor Einleitung des Verfahrens informiert und die Änderungsgründe bekannt gibt.

Stellt die LReg fest, dass die bekannt gegebenen Änderungsgründe nicht vorliegen, sollte sie der Gemeinde – möglichst noch vor dem Beschluss des Gemeinderates – mitteilen, dass diese Änderung keine Aussicht auf Erteilung der aufsichtsbehördlichen Genehmigung hat.

11) Hält sich die Gemeinde nicht an die Vorschriften über die verpflichtende Anpassung und Abänderung des Örtlichen Entwicklungskonzepts, darf sie ihren Flächenwidmungsplan – von einer eng umgrenzten Ausnahme abgesehen – nicht mehr ändern. Das ÖEK ist in folgenden Fällen keine taugliche Grundlage für Änderungen des Flächenwidmungsplans:

  • Die Gemeinde passt ihr ÖEK nach Ablauf des 10-jährigen Planungszeitraums nicht an geänderte Verhältnisse an (Abs 2).

  • Die Gemeinde ändert ihr ÖEK trotz Vorliegen zwingender Änderungsgründe nicht ab (Abs 4).

Der Flächenwidmungsplan darf in diesen Fällen erst dann wieder geändert werden, wenn das ÖEK entsprechend den gesetzlichen Vorschriften angepasst oder abgeändert worden ist.

Ist die Gemeinde zur Abänderung des ÖEK nicht verpflichtet (Abs 4), aber infolge einer wesentlichen Änderung der Planungsgrundlagen berechtigt (Abs 5), darf sie den Flächenwidmungsplan ändern, solange damit die im (geänderten) ÖEK festgelegten Planungsabsichten und Ziele umgesetzt werden (§ 43 Abs 2).

12) Vom Verbot, den Flächenwidmungsplan zu ändern, sind lediglich Baulandarrondierungen ausgenommen. Es muss sich um eine bereits großteils als Bauland ausgewiesene Fläche handeln, auf der zur Realisierung eines konkreten Vorhabens durch Baulanderweiterung ein ausreichend großer Bauplatz geschaffen werden soll. Der neue Bauplatz muss also schon bisher großteils als Bauland gewidmet gewesen sein. In diesem Fall widerspricht die Änderung des Flächenwidmungsplans nicht den Zielsetzungen des ÖEK (vgl § 28 Abs 2 Z 2 und 3). Unter den Voraussetzungen des § 44 Abs 1 Z 1 bis 3 darf die Umwidmung in Bauland im vereinfachten Verfahren durchgeführt werden.

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