BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 28 Entschädigung, Parteistellung
Materialien zum Burgenländischen Straßengesetz
Erl zur Stammfassung
Zu § 28
Dieser enthält Bestimmungen über die Enteignungsentschädigung bzw. die Parteistellung im Enteignungsverfahren.
Abs. 1 soll die Schadloshaltung für die durch die Enteignung erlittenen vermögensrechtlichen Nachteile im Sinne des § 1323 ABGB ohne Berücksichtigung des Wertes der besonderen Vorliebe und einer allfälligen Werterhöhung durch die beabsichtigte Straßenbaumaßnahme, wohl aber einer allfälligen Wertverminderung eines verbleibenden Restgrundstückes, welches bei nicht mehr zweckmäßiger Nutzung sogar zur Gänze auf Antrag einzulösen ist, regeln. Von der Schadloshaltung im Sinne des § 1323 ABGB ist jedoch jene des § 365 ABGB zu unterscheiden. Während letztere volle Genugtuung (auch für entgangenen Gewinn) bedeutet, orientiert sich erstere am erlittenen Schaden (positiver Schaden). Die Enteignungsentschädigung soll also nicht den enteignenden Eingriff ungeschehen machen, sondern den Betroffenen das Genommene vergüten sowie die durch hoheitliche Maßnahme bewirkte Eigentumseinschränkung ausgleichen. Sie ist also nicht, wie der Schadenersatz, an einer nur gedachten, fiktiven Vermögenslage, sondern nur am Wert des Weggenommenen orientiert (OGH 2 Ob 131/73). D.h.: Es ist nur der objektive Schaden zu ersetzen und nicht die subjektiven Nachteile (OGH 5 Ob 301, 302, 303/71; 5 Ob 280/71), also nicht etwa solche Nachteile, die sich aus dem Bau oder dem Betrieb der Straße ergeben (OGH 5 Ob 110/72).
Im Abs. 2 soll die Parteistellung geregelt werden bzw. wer als Enteigneter (Enteignungsgegner) anzusehen ist. Das ist bei Inanspruchnahme des Eigentums oder bei Einräumung dinglicher Rechte nur der Eigentümer und nicht auch ein allfälliger weiterer dinglich Berechtigter; bei Einschränkung oder Aufhebung dinglicher Rechte (z.B. Dienstbarkeiten) eines anderen ohne Inanspruchnahme des Eigentums derjenige, dem das dingliche Recht zusteht, also (nicht der Eigentümer, sondern) der dinglich Berechtigte; bei Einschränkung oder Aufhebung von obligatorischen Rechten nur (ohne Inanspruchnahme des Eigentums oder eines damit in Zusammenhang stehenden dinglichen Rechtes) der obligatorisch Berechtigte (vgl. Zahl: 63/75. – Wird also das Eigentum eines Grundstückes in Anspruch genommen, an dem dingliche oder obligatorische Rechte haften, soll nur der Eigentümer Partei sein, nicht aber der dinglich bzw. obligatorisch Berechtigte. Für letztere ist bloß bei der Entschädigungsbemessung zu berücksichtigen, dass sie vom Enteigneten aus dieser zu befriedigen sind.
Im Abs. 3 soll einem sozialen Anliegen Rechnung getragen werden und dem Enteigneten eine Untergrenze der Entschädigung gesichert werden, falls eine künftige Wohnversorgung oder der seinen Unterhalt begründende Betrieb durch die Enteignung in Frage gestellt sind.
Anmerkung
0) IdF LGBl 2005/79 (Stammfassung).