BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 16 Strategische Umweltprüfung
Erl zu § 16
Durch die Bestimmungen der § 16 bis 22 wird die Richtlinie 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (im Folgenden: SUP-Richtlinie), ABl. Nr. L 197 vom S 30, umgesetzt, die darauf abzielt, im Hinblick auf die Förderung einer nachhaltigen Entwicklung ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen und dazu beizutragen, dass Umwelterwägungen bei der Ausarbeitung und Annahme von Plänen und Programmen einbezogen werden. Dies soll dadurch erfolgen, dass bestimmte Pläne und Programme, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben, einer Umweltprüfung unterzogen werden.
Die Umweltprüfung besteht in der Ausarbeitung eines Umweltberichtes, der Durchführung von Konsultationen (samt Öffentlichkeitsbeteiligung), der Berücksichtigung des Umweltberichts und der Ergebnisse der Konsultationen bei der Entscheidungsfindung und der Unterrichtung über die getroffene Entscheidung.
Mit der SUP-Richtlinie und der Umsetzung dieser Richtlinie wird auch der von Art. 6 der Aarhus Konvention geforderten Beteiligung der Öffentlichkeit bei umweltbezogenen Plänen, Programmen und Politiken (sog. erste Säule der Aarhus Konvention) entsprochen.
Eine Pflicht zur Umweltprüfung besteht nach der SUP-Richtlinie bei Plänen und Programmen, die
von einer Behörde ausgearbeitet und/oder angenommen werden und
aufgrund von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften verpflichtend zu erstellen sind und
dabei einen Rahmen für die künftige Genehmigung von Projekten setzen, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf FFH-Gebiete ein Verfahren nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie erforderlich ist (vgl. Art. 2 lit. a und Art. 3 Abs. 1 bis 4 der SUP-Richtlinie).
Ausgenommen davon sind Pläne und Programme, die die Nutzung kleinerer Gebiete auf lokaler Ebene festlegen, sowie geringfügige Änderungen von Plänen und Programmen, sofern sie keine erheblichen Umweltauswirkungen haben. Zur Feststellung ob zweiteres vorliegt, ist eine Umwelterheblichkeitsprüfung (Screening) erforderlich.
Die Strategische Umweltprüfung (SUP) unterscheidet sich von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dadurch, dass nicht ein konkretes Projekt, sondern Pläne und Programme auf ihre Umweltverträglichkeit geprüft werden. Auf der Planungsebene ist die Prüfung freilich abstrakter und weniger detailliert als auf der wesentlich konkreteren Projektebene. Umfassen Pläne und Programme UVP-pflichtige Projekte, ist sowohl eine SUP als auch eine UVP durchzuführen (vgl. dazu Mayrhofer/Metzler, Strategische Umweltprüfung (SUP), in Pürgy (Hrsg.), Das Recht der Länder II/2 (2012) Rz 5; Nußbaumer, SUP – Strategische Umweltprüfung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg.), Österr. Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 31, 45 FN 59).
Abs. 1 dient der Umsetzung von Art. 3 Abs. 2 der SUP-Richtlinie (obligatorischer Anwendungsbereich). Danach ist jedenfalls eine Umweltprüfung durchzuführen, wenn Pläne und Programme für Projekte, die in den Anwendungsbereich der UVP-Richtlinie fallen, einen Rahmen für die Genehmigung der Projekte bilden oder bei denen auf Grund ihrer Auswirkungen auf FFH-Gebiete ein Verfahren nach Art. 6 oder 7 der FFH-Richtlinie erforderlich ist. Dabei handelt es sich um Verfahren gemäß § 22e NG 1990, sodass die Frage der erheblichen Auswirkungen durch Durchführung einer Vorprüfung gemäß § 22e NG 1990 beantwortet werden kann. Mit Genehmigung von Vorhaben nach dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz 2000, BGBl. Nr. 697/1993 in der Fassung BGBl. I Nr. 80/2018 sind Vorhaben gemeint, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung nach dem UVP-G 2000 zu unterziehen und gegebenenfalls zu genehmigen sind.
Abs. 2 sieht in Übereinstimmung mit Art. 3 Abs. 3 der SUP-Richtlinie vor, dass eine Umweltprüfung nach Abs. 1 nicht erforderlich ist, wenn es sich nur um geringfügige Änderungen dieser Pläne handelt oder die Nutzung kleiner Gebiete festgelegt wird. Was unter geringfügigen Änderungen und kleinen Gebieten (die SUP-Richtlinie spricht von kleinen Gebieten „auf lokaler Ebene“) zu verstehen ist, ist im Hinblick auf das Ziel der SUP-Richtlinie und der vorliegenden Novelle des Burgenländischen Raumplanungsgesetzes zu beurteilen, wonach alle Pläne einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, die voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Für die Anwendbarkeit der Bestimmungen des Abs. 2 wird es zweckmäßig sein, sie durch Verordnung näher zu konkretisieren (vgl Abs 6).
Abs. 3 regelt unter Beachtung von Art. 3 Abs. 4 der SUP-Richtlinie, dass Landesraumordnungspläne und Entwicklungsprogramme, für die nicht bereits eine Pflicht zur Umweltprüfung nach Abs. 1 und 2 besteht, dann einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben. Dies gilt auch für Pläne, die nach Abs. 2 von einer (zwingenden) Umweltprüfung nach Abs. 1 ausgenommen sind. Die Beurteilung (Umwelterheblichkeitsprüfung, sog. „Screening“), die jeweils im Einzelfall vorab durchzuführen ist, hat auf Grundlage der Prüfkriterien nach Anhang II der SUP-Richtlinie zu erfolgen (vgl. Art 3 Abs. 5 SUP-Richtlinie). Wenn eine Umwelterheblichkeitsprüfung zu Plänen erfolgt, die Auswirkungen auf Europaschutzgebiete haben können, dann hat sich diese Prüfung auch auf die Verträglichkeit mit den für das Europaschutzgebiet geltenden Erhaltungszielen zu beziehen.
Abs. 4 sieht in Umsetzung von Art. 3 Abs. 6 der SUP-RL vor, dass im Rahmen der Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs. 3 das Amt der Burgenländischen Landesregierung zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu konsultieren ist. Im Amt der Burgenländischen Landesregierung sind die nach der Geschäftseinteilung des Amtes der Landesregierung für Umweltangelegenheiten zuständigen Abteilungen mit der Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen zu befassen. Zu den Umweltangelegenheiten und den damit verbundenen Schutzgütern zählen – vor dem Hintergrund der SUP-RL (insb. Art. 5 und Anhang I) – die verschiedenen Umweltmedien (Boden, Wasser, Luft/Klima), Fauna und Flora (Tiere, Pflanzen, Wald, Lebensräume, biologische Vielfalt, Landschaft), aber auch der Mensch (Gesundheit des Menschen, Bevölkerung, Sachwerte, kulturelles Erbe).
Abs. 5 sieht vor, dass das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung in den Entwurf des Landesraumordnungsplanes und den Entwurf des Entwicklungsprogrammes aufzunehmen ist. Die Kundmachung der Auflage des Entwurfes des Landesraumordnungsplanes hat in diesem Fall den Hinweis zu enthalten, dass auch das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung zur allgemeinen Einsicht aufliegt. Damit wird den Anforderungen des Art. 3 Abs. 7 der SUP-Richtlinie Genüge getan. Es lässt sich damit sohin sicherstellen, dass die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen kann.
Nach Abs. 6 können durch Verordnung der Landesregierung bestimmte Arten von Landesraumordnungsplänen und Entwicklungsprogrammen von der Pflicht zur Prüfung nach Abs. 3 (allenfalls erforderliche Umweltprüfung nach Durchführung einer Umwelterheblichkeitsprüfung) ausgenommen werden. Eine solche Verordnung darf jedoch nur erlassen werden, wenn die davon betroffenen Pläne unter Berücksichtigung des Anhangs II der SUP-RL voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben; es ist somit vor Erlassung der Verordnung eine Umwelterheblichkeitsprüfung durchzuführen (generelles „Screening“). Die Regelungen in Abs. 6 und 7 entsprechen den Anforderungen der SUP-RL.
Literatur
Alge/Kroiss/Schmidthuber, Strategische Umweltprüfung (SUP), in Ennöckl/Raschauer/Wessely (Hrsg), Handbuch Umweltrecht3 (2019) 667; Bußjäger, Strategische Umweltprüfung in Österreich – eine Bilanz, RdU 2016, 5; Gstir, Die Strategische Umweltprüfung (SUP) in der Raumordnung, bbl 2005, 188; dies, Die Umsetzung der SUP-Richtlinie in der örtlichen Raumordnung hinsichtlich der Festlegung der SUP-Pflicht, bbl 2006, 79; Mayrhofer/Metzler, Strategische Umweltprüfung (SUP), in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012) 159; Nußbaumer, SUP – Strategische Umweltprüfung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österr Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 31.
Anmerkungen
1) Diese und die nachfolgenden Bestimmungen sind durch die Nov LGBl 2006/47 ins Bgld RPG eingefügt worden. Mit dieser Nov wurden auch die Vorschriften über die Umweltprüfung von Flächenwidmungsplänen (heute § 25) eingefügt. Alle diese Vorschriften dienen der Umsetzung der RL 2001/42/EG über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL).
Umgesetzt wurde die SUP-RL auch im Bgld StraßenG 2005 (LGBl 2005/79 idF LGBl 2018/80), im Bgld IPPC-Anlagen-, Seveso III-Betriebe- und UmweltinformationsG (Bgld ISUG, LGBl 2007/8 idF LGBl 2018/40) sowie im Bgld AWG 1993 (LGBl 1994/10 idF LGBl 2019/7). Die genannten Gesetze erklären die Bestimmungen des Bgld RPG über das Verfahren zur Umweltprüfung auf Aktionspläne bzw den Landes-Abfallwirtschaftsplan sinngemäß für anwendbar.
2) Es handelt sich um überörtliche Pläne und Programme des Landes, die von der LReg zu erlassen sind. Die § 16 bis 22 gelten gem 25 Abs 1 für Verfahren zur Aufstellung, Anpassung oder Änderung von Örtlichen Entwicklungskonzepten und zur Aufstellung oder Änderung von Flächenwidmungsplänen sinngemäß. Soweit dem Örtlichen Entwicklungskonzept allerdings ein LRP oder ein EP zugrunde liegt, das einer Umweltprüfung unterzogen wurde, dürfen dessen Ergebnisse nach § 25 Abs 2 zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen verwertet werden. Überdies ist in der örtlichen Raumplanung nach § 25 Abs 3 keine Umweltprüfung erforderlich, wenn eine solche für einen Plan höherer Stufe bereits vorliegt und aus einer weiteren Prüfung keine zusätzlichen Erkenntnisse in Bezug auf die Umweltauswirkungen zu erwarten sind. Es dürfen vielmehr die Ergebnisse der Umweltprüfung herangezogen werden, die für den Plan höherer Stufe durchgeführt wurde.
3) Eine SUP ist somit rechtzeitig sowohl vor einer Erlassung als auch vor einer Änderung der Pläne und Programme durchzuführen.
4) Das Gesetz unterscheidet zwischen der obligatorischen Umweltprüfung nach § 16 Abs 1 für Pläne und Programme, durch die der Rahmen für künftige UVP-pflichtige Projekte gesetzt wird und bei denen Europaschutzgebiete iSd § 22b Bgld Naturschutz- und LandschaftspflegeG erheblich beeinträchtigt werden könnten (unbedingter Anwendungsbereich), und der fakultativen Umwelterheblichkeitsprüfung nach § 16 Abs 3 für jene Pläne und Programme, die dann einer Umweltprüfung zu unterziehen sind, wenn sie voraussichtlich erhebliche Umweltauswirkungen haben (bedingter Anwendungsbereich).
Der folgende Text aus der Vorauflage dieses Kommentars ist nahezu wörtlich in die Erl zum Bgld RPG 2019 eingeflossen: Die strategische Umweltprüfung (SUP) unterscheidet sich von der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) dadurch, dass nicht ein konkretes Projekt, sondern Pläne und Programme auf ihre Umweltverträglichkeit überprüft werden. Auf der Planungsebene ist die Prüfung freilich abstrakter und weniger detailliert als auf der wesentlich konkreteren Projektebene. Umfassen Pläne und Programme UVP-pflichtige Projekte, ist sowohl eine SUP als auch eine UVP durchzuführen. Bei Überschneidungen sind die Bestimmungen über die SUP und die UVP kumulativ anzuwenden. Vgl dazu Mayrhofer/Metzler, Strategische Umweltprüfung (SUP), in Pürgy (Hrsg), Das Recht der Länder II/2 (2012) Rz 5; Nußbaumer, SUP – Strategische Umweltprüfung, in Hauer/Nußbaumer (Hrsg), Österr Raum- und Fachplanungsrecht (2006) 31, 45 FN 59.
5) Wann es sich um eine „geringfügige Änderung“ oder um die „Nutzung kleiner Gebiete“ handelt, wird im Gesetz nicht definiert. Durch V der LReg nach Abs 6 können jedoch jene LRP und EP festgelegt werden, die nach Abs 2 keiner obligatorischen Umweltprüfung (Abs 1) bedürfen. Eine solche V darf nur Pläne und Programme betreffen, die voraussichtlich keine erheblichen Umweltauswirkungen haben werden. Zur Frage der voraussichtlichen Erheblichkeit von Umweltauswirkungen ist das Amt der LReg zu konsultieren (Abs 4). Bisher hat die Bgld LReg keine derartige V erlassen.
6) Eine Umwelterheblichkeitsprüfung ist daher nur für solche Pläne und Programme durchzuführen, für die keine Pflicht zur Durchführung einer (obligatorischen) Umweltprüfung nach Abs 1 besteht. Den Vorgang, ob für einen Plan oder für ein Programm wegen voraussichtlich erheblicher Umweltauswirkungen eine SUP erforderlich ist, bezeichnet man als „Screening“. Dieses „Sreening“ ist anhand der Kriterien von Anhang II der SUP-RL durchzuführen.
7) Indem das Ergebnis der Umwelterheblichkeitsprüfung dem Entwurf des Plans oder Programms beigeschlossen wird, lässt sich sicherstellen, dass die Öffentlichkeit dazu Stellung nehmen kann und die Bürgerbeteiligung sichergestellt ist.
8) Geht es nur um geringfügige Änderungen oder die Nutzung kleiner Gebiete, soll die LReg per V jene LRP und EP festlegen können, für welche die obligatorische Umweltprüfung nach Abs 1 (betrifft UVP-pflichtige Projekte und Europaschutzgebiete) entfällt. Bisher ist allerdings keine solche V erlassen worden.
Die Bgld LReg hat am lediglich eine V über Planungen von Straßen, die von der Umweltprüfung und der Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen sind, erlassen (Bgld Umweltprüfungsverordnung – Bgld UPV, LGBl 2013/1).
9) Eine V, mit der bestimmte Arten von LRP oder EP von der fakultativen Umwelterheblichkeitsprüfung nach Abs 3 ausgenommen werden, ist bisher nicht erlassen worden.
10) Erlässt die LReg eine V, mit der bestimmte Pläne und Programme von einer obligatorischen Umweltprüfung oder einer fakultativen Umwelterheblichkeitsprüfung ausgenommen werden, muss die LReg diese Ausnahmen besonders begründen. Die Pflicht zur öffentlichen Auflage der erforderlichen Erläuterungen gewährleistet die Transparenz der Entscheidungsfindung.