BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 24a Verantwortlichkeit des Bauführers
Materialien zum Bgld BauG
Erl zur Bgld BauG-Nov 2012
Nunmehr muss sich der Bauwerber bei Wohngebäuden mit mehr als 200 m2 Wohnnutzfläche bzw. bei sonstigen Gebäuden mit mehr als 200 m2 Nutzfläche einer befugten Person bedienen, die als Ansprechperson und Verantwortlicher für die Baubehörde zu fungieren hat.
Unter Wohnnutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich eines Wintergartens abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (Ausnehmungen) zu verstehen; Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie Loggien sind dabei nicht zu berücksichtigen.
Unter einer Nutzfläche ist die benutzbare Bodenfläche eines Bauwerkes abzüglich der Wandstärken, Stiegen, Balkone, Terrassen und Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe von weniger als 1,50 m zu verstehen (siehe OIB-Richtlinie 3, Pkt. 11.2.1.).
Die Aufgabe des Bauführers soll in der Verantwortung für die Bauführung und in der Einhaltung der bewilligten Pläne und gesetzlichen Vorschriften bestehen.
Die Verantwortlichkeit des Bauführers besteht nur gegenüber der Behörde; die zivilrechtliche Haftung bleibt unberührt.
Eigenleistungen des Bauherrn werden dadurch nicht verhindert sondern in ihrer Qualität gesichert. Eine lückenlose Dokumentation der jeweiligen Bauabschnitte und eine wesentliche Erleichterung bei der Erstellung des Schlussüberprüfungsprotokolls ist die Folge.
Der Bauführer muss für die Berufsausübung beziehungsweise zur erwerbsmäßigen Vornahme z.B. folgender Tätigkeiten (Baumeister, Bauunternehmen für spezielle Bauführungen, zum Beispiel auch Zimmermeister), berechtigt sein.
Erl zur Bgld BauG-Novelle 2019
EB zu den § 24 Abs 2 und 24a Abs 2 Bgld BauG
Die ergänzende Information auf der Bauplakette über die Liegenschaftsadresse des Baugrundstücks soll leichter erkennbar machen ob die Bauplakette der Baustelle zuzuordnen ist, für die die Baubewilligung erteilt wurde.
Durchführungserlässe
DfE (Stammfassung)
DfE zu § 24 Abs 2 und 24a Abs 2 Bgld BauG – Bauplakette
Die Bauplakette bleibt Voraussetzung bei der Ausführung eines bewilligten Bauvorhabens.
Dabei wird die verpflichtende Bestellung eines Bauführers bei Wohngebäuden mit mehr als 200 m2 Wohnnutzfläche bzw. bei sonstigen Gebäuden mit mehr als 200 m2 Nutzfläche beibehalten.
Die ergänzende Information auf der Bauplakette über die Liegenschaftsadresse des Baugrundstückes soll leichter erkennbar machen ob die Bauplakette der Baustelle zuzuordnen ist, für die die Baubewilligung erteilt wurde.
Anmerkungen
0) IdF Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29.
§ 24a Bgld BauG eingefügt mit der Bgld BauG-Nov 2012, LGBl 2013/11.
Mit der Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29, wurde in Abs 2 des § 24a Bgld BauG die Wortfolge „oder der Baufreigabe“ durch die Wortfolge „, die Liegenschaftsadresse des Baugrundstücks“ ersetzt.
1) Als Bauführer wird nach Krzizek, System des Österreichischen Baurechts, 1. Teil, Seite 11, unter Berufung auf die Judikatur des VwGH derjenige bezeichnet, der über fremden Auftrag und für fremde Rechnung als Unternehmer ein Bauwerk erstellt. Der Begriff und der Aufgabenkreis des Bauführers werden jedoch in den einzelnen Bauordnungen unterschiedlich verwendet. Insb ist der im § 99 GewO 1994 verwendete Begriff der Bauführung vom hier verwendeten Begriff zu unterscheiden. Eine begriffliche Umschreibung des Bauführers mit fest umrissenem Tätigkeitsprofil fehlt im Bgld BauG. § 24a Bgld BauG regelt nur die Verantwortung des Bauführers für bestimmte, genau bezeichnete Tätigkeiten, also einen Teilbereich des Tätigkeitsbereiches eines Bauführers iSd eingangs nach Krzizek für den Bauführer gewählten Definition.
Der bestellte Bauführer muss gesetzlich berechtigt sein, dh er muss eine zur Ausführung des Bauvorhabens befugte Person sein (zu den befugten Personen s Anm 4 bei § 24 Bgld BauG). Der Bauführer ist nämlich nach § 24a Abs 3 Bgld BauG auch für die fachtechnische Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich. Bei der Beurteilung des Erfordernisses der fachtechnischen Kenntnisse zur werkgerechten Herstellung eines Baus kommt es aber nicht auf die subjektiven Fachkenntnisse des Bauführers, sondern darauf an, ob die werkgerechte Errichtung der baulichen Anlage objektiv das Vorliegen eines wesentlichen Maßes bautechnischer Kenntnisse bzw fachtechnischer Kenntnisse verlangt (s hierzu die stRsp des VwGH, insb , zur BauO OÖ 1994 mwN).
Nach der Intention des Gesetzes (s die oben wiedergegebenen EB) ist die Funktion des Bauführers nicht allein auf die Bauausführung beschränkt. Schutzzweck der Regelung über die Bestellung eines Bauführers ist der Schutz der Allgemeinheit vor Schäden durch unfachgemäße oder fehlerhafte Bauführung. Der Bauführer soll auch als Bauleiter (technischer Leiter) des Bauvorhabens für die Gesamtmaßnahmen verantwortlich sein und insoweit die sonst dem Bauwerber (Bauherrn) obliegenden Aufgaben der Bauleitung übernehmen. Als Bauleiter hat er darüber zu wachen, dass die Baumaßnahmen den öffentlich-rechtlichen Bauvorschriften (im weiteren Sinn), insb auch den allgemein anerkannten Regeln der Technik, entsprechend durchgeführt werden. Im Wesentlichen trägt er – teilweise auch neben dem Bauwerber und/oder anderen ausführenden Unternehmern – Verantwortung für die Einhaltung der Baubewilligung und der Bauvorschriften, für die Einhaltung der Regeln der Technik, für den sicheren und reibungslosen Betrieb der Baustelle, insb bei den Abläufen der Arbeiten mehrerer Unternehmer.
2) Abs 1 des § 24a Bgld BauG ordnet an, wann vom Bauwerber ein Bauführer verpflichtend zu bestellen ist. Zur Berechnung der Größenangaben der diese Verpflichtung auslösenden, nur Gebäude betreffenden Bauvorhaben s die oben wiedergegebenen Erl.
Werden Baumaßnahmen vor der verpflichtenden Bestellung des Bauführers vorgenommen, liegt strafbares Verhalten des Bauwerbers iSd § 34 Abs 1 Bgld BauG vor.
3) Zum Begriff des „Bauwerbers“ s § 2 Abs 6 Bgld BauG sowie die dort wiedergegebenen Erl zur Bgld BauG-Nov 2012 (Änderung des Begriffs „Bauträger“ in „Bauwerber“) (s auch Anm 16 und 17 sowie Judikatur zum § 2 Bgld BauG). Die „Bauwerber“-Qualifikation kann sowohl natürlichen als auch juristischen Personen zukommen. Kommt mehreren (natürlichen und/oder juristischen) Personen die Bauwerbereigenschaft zu, kann eine im Innenverhältnis vorgenommene Aufteilung in Zuständigkeitsbereiche (zB für Geschoße des Baues) nichts daran ändern, dass ihnen die mit der Bauwerbereigenschaft verbundene Rechte und Pflichten gemeinsam in vollem Umfang zukommen (vgl , zum BauPolG Slbg 1973).
4) Zu den Begriffen Neu-, Zu- und Umbau s die Anm 10f zu § 2 Bgld BauG. Zu der Abgrenzung zwischen Zu- und Umbau sowie Zubau und Nebengebäude s Anm 11 zu § 2 Bgld BauG, Anm 2 zu § 3a Bgld BauG, Anm 18 zu § 17 Bgld BauG bzw Judikatur zu § 5 Bgld BauG.
5) Zum Begriff „Wohngebäude“ s OIB-Richtlinie Begriffsbestimmungen. Der Begriff Wohnen ist nach allgemeinem Verständnis nicht nur mit der Unterkunft, sondern auch mit der Haushaltsführung verbunden (vgl , zum BauG Vlbg 1972 und RPG Vlbg 1973; , 2010/06/0037, zum Bgld BauG und Bgld RPG = VwSlg 18.479 A/2012) (s auch Anm 19 zum § 17 Bgld BauG).
6) Unter Wohnnutzfläche ist die gesamte Bodenfläche einer Wohnung einschließlich eines Wintergartens abzüglich der Wandstärken und der im Verlauf der Wände befindlichen Durchbrechungen (3 Ausnehmungen) zu verstehen; Treppen, offene Balkone, Terrassen sowie Loggien sind dabei nicht zu berücksichtigen (s Erl zur Bgld BauG-Nov 2012).
7) Zum Begriff „Gebäude“ s etwa Anm 5 zu § 2 Bgld BauG. „Sonstige Gebäude“ sind solche Gebäude, die weder Wohngebäude noch dazugehörende Nebengebäude sind.
8) Die Nutzfläche ist die benutzbare Bodenfläche eines Bauwerkes abzüglich der Wandstärken, Stiegen, Balkone, Terrassen und Bodenflächen mit einer lichten Raumhöhe von weniger als 1,50 m (siehe auch OIB-Richtlinie 3 – Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz, Pkt. 11.2.1. = Anlage 3 zur Bgld BauVO 2008) (s Erl zur Bgld BauG-Nov 2012).
9) Zu den Qualifikationen des Bauführers s Anm 1 zu § 21a Bgld BauG.
10) Gem § 24a Abs 2 Bgld BauG hat der Bauführer die Übernahme der Bauführung durch Unterfertigung der Pläne und Baubeschreibungen zu bestätigen. Diese Bestimmung dient der Sicherstellung, dass der Bauführer über die für die Bauausführung notwendigen Informationen verfügt. Möchte der Bauwerber in der Folge von den bewilligten Plänen bzw der Baubeschreibung abweichen, trifft den Bauführer – insb in Bezug auf allfällige Bewilligungspflichten – eine Warnpflicht iSd § 1168a ABGB (vgl zB ; , 2 Ob 277/08m).
11) Die Pflicht zum Ausstellen einer Bauplakette gem § 24a Abs 2 Bgld BauG soll jedermann die Feststellung ermöglichen, ob eine Baubewilligung vorliegt und wer der Verantwortliche für die Bauführung ist. Durch die Einführung der Bauplakette – welche gut sichtbar für die Zeit der Bauführung auf der Baustelle anzubringen ist – im Zuge der Bgld BauG-Nov 2013 wurde der nach Ansicht des Gesetzgebers damals bestehende Informationsmangel beseitigt (s Erl zur Bgld BauG-Nov 2013). Für die Ausstellung der Bauplakette ist die Baubehörde zuständig. Seit der Bgld BauG-Nov 2019 hat aus der Bauplakette auch die Liegenschaftsadresse hervorzugehen. Dadurch soll leichter erkennbar werden, ob die Bauplakette der Baustelle zuzuordnen ist, für die die Baubewilligung erteilt wurde (vgl DfE zu den § 24 Abs 2 und 24a Abs 2 Bgld BauG). Für die Anbringung der Bauplakette sind sowohl der Bauwerber als auch der Bauführer verwaltungsstrafrechtlich verantwortlich (vgl § 24 Abs 2 sowie § 24a Abs 2 Bgld BauG).
12) Der vom Bauwerber bestellte Bauführer ist der Baubehörde (§ 30 Bgld BauG) bekannt zu geben. Bei der Pflicht des Bauwerbers zur Namhaftmachung eines Bauführers bzw Anzeige eines Bauführerwechsels handelt es sich um eine bloße Ordnungsvorschrift, welcher keine konstitutive Wirkung zukommt. Werden Baumaßnahmen durchgeführt, ohne dass zuvor ein Bau führer bestellt worden ist, liegt die Verantwortung für die Durchführung des Bauvorhabens beim Bauwerber.
13) Gem § 24a Abs 3 Bgld BauG ist der Bauführer für die fachtechnische, bewilligungsgemäße und den Bauvorschriften entsprechende Ausführung der baulichen Anlage verantwortlich. Zu den Bauvorschriften zählen – dies nicht zuletzt aufgrund der Verordnungsermächtigung und Verweisung in § 4 Abs 1 Bgld BauG – auch die bautechnischen Bestimmungen der Bgld BauVO 2008 sowie der durch § 36 Bgld BauVO 2008 für verbindlich erklärten OIB-Richtlinien.
Den Bauführer trifft mangels ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung (so wie zB § 40 Abs 3 OÖ BauO 1994) keine Pflicht zu erforderlichen Abschrankungen und sonstigen Sicherheitsvorkehrungen auf der Baustelle (zB ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften, BauKG) (vgl , zum Slbg BauPolG 1997). Die öffentlich-rechtlichen Pflichten des Bauführers gem § 24a Bgld BauG sind von den zivilrechtlichen Pflichten aus dem Bauführervertrag zu unterscheiden.
14) Der Bauführer ist dafür verantwortlich, dass anlässlich der Bauarbeiten mit Rücksicht auf die widmungsgemäße Verwendung der benachbarten Baugrundstücke unnötige und unzumutbare Belästigungen, insb durch Lärm- und Staubentwicklung, vermieden werden (s dazu auch Anm 8 zu § 24 Bgld BauG). Nach § 18 Abs 7 Bgld BauG besteht auch die Möglichkeit, Auflagen zu erlassen; gem § 24 Abs 4 Bgld BauG sind auch Anordnungen in einem eigenen Bescheid möglich.
15) Wurde vom Bauwerber zur Durchführung des Bauvorhabens ein gesetzlich berechtigter Bauführer (dh ein Unternehmer, der nach den für die Berufsausübung maßgeblichen Vorschriften zur erwerbsmäßigen Vornahme dieser Tätigkeit berechtigt ist) bestellt und dies der Baubehörde bekannt gegeben, so trägt die sonst gem § 24 Abs 3 Bgld BauG dem Bauwerber auferlegte Verantwortlichkeit der Bauführer, dh mit der Bestellung und Anzeige eines Bauführers an die Baubehörde tritt eine Überwälzung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit vom Bauwerber auf den Bauführer ein (aA F. Berl/S. Berl/F. Csillag-Wagner, Burgenländisches Baurecht [2017], Rz 11 zu § 24a Bgld BauG, S 343).
16) ISd § 24a Abs 4 Bgld BauG hat der Bauführer dafür zu sorgen, dass alle erforderlichen Berechnungen und statischen Nachweise erstellt und zur allfälligen Überprüfung durch die Behörde aufbewahrt werden. Über die Dauer der Aufbewahrungsfrist enthält das Bgld BauG keine Angaben.
17) Legt der bisherige Bauführer die Bauführung zurück, hat dies der Bauwerber der Baubehörde unverzüglich anzuzeigen; der Bauwerber ist dafür verantwortlich, dass die weitere Bauausführung bis zur Bestellung eines neuen Bauführers eingestellt wird. Der bisherige Bauführer hingegen ist ver pflichtet, an der Baustelle die auf Grund der Baueinstellung erforderlichen Sicherungsmaßnahmen zu treffen. Der neue Bauführer hat die Pläne und Baubeschreibung zu unterfertigen und ihm ist von der Baubehörde eine neue Bauplakette auszustellen, welche er auf der Baustelle anzubringen ist (s diesbezüglich oben Anm 11 zu § 24a Bgld BauG).