Suchen Kontrast Hilfe
BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 39 Verkehrsflächen

Erl zu § 39

Diese Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Verkehrsflächen der Gemeinde, kann aber auch dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen, die der Erschließung von als Bauland gewidmeten Flächen dienen, umfassen. Durch die Bestimmung soll außerdem vorgesorgt werden, dass nicht Flächen bebaut werden, die in absehbarer Zeit für die Herstellung von Straßen, Gassen, Parkplätzen, Versorgungsleitungen usw. benötigt werden. Für neu zu bebauende Gebiete werden im Flächenwidmungsplan vorerst wohl nur die Sammelstraßen (nicht parzellenscharf), nicht aber die Wohnstraßen usw. festzulegen sein. Zu den für die Erhaltung und zum Schutz der Verkehrsanlagen erforderlichen Flächen zählen ua. jene Flächen, die für Straßenbeleuchtung, Straßendienst, Entwässerung usw. dienen.

Anmerkungen

1) § 39 hat auch dem Bgld RPG 2019 immer noch den Inhalt der Stammfassung des § 15 Bgld RPG, LGBl 1969/18.

2) Die Bestimmung bezieht sich in erster Linie auf Verkehrsflächen der Gemeinden, da die Ausweisung von Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahntrassen und Flugplätzen nicht in den eigenen Wirkungsbereich der Gemeinden fällt (vgl Art 118 Abs 3 Z 4 u 9 B-VG). Bundes- und Landesstraßen, Eisenbahnen und Flugplätze sind als überörtliche Planfestlegungen nach § 32 Abs 3 Z 1 Bgld RPG im Flächenwidmungsplan kenntlich zu machen. Um derartige Flächen noch im Planungsstadium für überörtliche Verkehrszwecke zu reservieren und überörtliche Verkehrsflächen gegen die übrigen Grundflächen abzugrenzen, dürfen aber auch sie im Flächenwidmungsplan als Verkehrsflächen ausgewiesen werden (Rücksichtnahmegebot, vgl VfSlg 20.262/2018 – Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße).

Die der Gemeinde in § 32 Abs 3 Z 1 auferlegte Pflicht, Flächen, die durch rechtswirksame überörtliche Planungen für eine besondere Nutzung (zB als Bundes- oder Landesstraße) gewidmet sind, kenntlich zu machen, hat lediglich Informationszwecke. Die Kenntlichmachung bewirkt noch keine Widmung als Verkehrsfläche iSd § 39. Ein (Fach)Planungsakt des Bundes bzw Landes verdrängt Flächenwidmungen der Gemeinde (vgl , zum NÖ ROG 1976). Die Aufnahme einer Fläche in eine TrassenV des Bundes und die Erklärung von Grundflächen zu Landesstraßen nach § 4 Abs 5 Bgld StraßenG 2005 bzw zum Straßenplanungsgebiet nach § 24 leg cit ist keine Verkehrsflächenwidmung iSd § 39 Bgld RPG.

Nach dem Bgld StraßenG 2005 sind Landesstraßen durch V der LReg zu Landesstraßen (§ 4 Abs 1 und 5), Gemeindestraßen durch V des Gemeinderates zu Gemeindestraßen zu erklären (§ 4 Abs 2 und 5). Zur Sicherung des Baues einer Landesstraße darf die LReg Gebiete, die für die spätere Landesstraße in Betracht kommen, durch V zum Landesstraßenplanungsgebiet erklären (§ 24). In diesem Gebiet dürfen keine Baubewilligungen und Baufreigaben erteilt werden (§ 24 Abs 4). Die Behörde hat jedoch nach Anhörung der Straßenverwaltung mit Bescheid Ausnahmen zuzulassen, wenn diese den geplanten Straßenbau nicht erheblich erschweren oder wesentlich verteuern. Die Ausnahmebewilligung kann an Bedingungen und Auflagen geknüpft werden. Bauführungen, die in rechtlich zulässiger Weise vor der Erklärung zum Straßenplanungsgebiet begonnen worden sind, werden dadurch nicht berührt.

Der Begriff Verkehrsflächen iSd § 39 Bgld RPG (Signatur: V) umfasst nicht nur solche der Gemeinden (Gemeindestraßen und Güterwege iSd § 4 Abs 2 Bgld StraßenG 2005), sondern auch dem öffentlichen Verkehr dienende Privatstraßen (§ 4 Abs 3 leg cit), welche zB Grundstücke erschließen, die nicht unmittelbar an eine öffentliche Verkehrsfläche angrenzen. Bei Privatstraßen sind die Grundeigentümer Straßenerhalter. Wird die Öffentlichkeit jedoch mit Bescheid festgestellt, ist die Gemeinde Straßenerhalterin (§ 4 Abs 4 lit c). Bestehen Zweifel, ob eine vorhandene Straße öffentlich ist, hat die Behörde dies von Amts wegen mit Bescheid festzustellen. Ein Verfahren ist jedenfalls einzuleiten, wenn dies von den Verfügungsberechtigten über die Grundfläche der Straße, von der Gemeinde oder von Verkehrsinteressenten verlangt wird (§ 3 Abs 3). Die Verkehrserschließung einschließlich der notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen ist Voraussetzung für die Zulässigkeit von Bauvorhaben (§ 3 Z 6 Bgld BauG). Eine im Grundbuch eingetragene Dienstbarkeit (Weg- und Fahrtrecht) reicht idR aus.

Der Verlauf und die Breite (Regelprofile) der Verkehrsflächen sowie die Straßenfluchtlinien (= Grenzlinien zwischen öffentlichen Verkehrsflächen und den übrigen Grundstücken) sind nach § 47 Abs 1 Z 1 und 2 im Bebauungsplan (Teilbebauungsplan) festzusetzen. Werden Grundflächen für die Aufschließung von Baugrundstücken oder zur Verbreiterung bestehender öffentlicher Verkehrsflächen benötigt, sind sie nach Maßgabe des § 8 Bgld BauG ins öffentliche Gut der Gemeinde abzutreten.

Flächen zur Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes, wie Zu- und Abfahrten an Bundes- und Landesstraßen, dienen regelmäßig der Abwicklung des Verkehrs. Meist werden die Gemeinden bereits bestehende Verkehrsflächen in den Flächenwidmungsplan übernehmen. Ob eine (neue) Verkehrsfläche für das künftig abschätzbare Verkehrsaufkommen erforderlich ist oder nicht, muss anhand verkehrstechnischer Gutachten bzw Prognosen über die künftige Verkehrsentwicklung beurteilt werden. Ob zur Erschließung des Grünlandes Verkehrsflächen ausgewiesen werden oder vorhandene Zufahrten im Grünland verbleiben, liegt im Ermessen des Gemeinderates.

3) Als Verkehrsflächen dürfen auch die zur Erhaltung und zum Schutz der Verkehrsanlagen erforderlichen Flächen, etwa für die Straßenbeleuchtung, den Straßendienst und die Entwässerung ausgewiesen werden. Zu den Verkehrsflächen gehören auch solche, die dem ruhenden Verkehr dienen, wie Parkplätze, Raststätten, Tankstellen u dgl. Unterirdisch verlegte Versorgungsleitungen iSd Satzes 2 dienen zwar der Aufschließung, nicht aber der Abwicklung des Verkehrs. Sie dürfen dennoch als Verkehrsflächen ausgewiesen wer den, soweit dies für ihre Erhaltung und ihren Schutz erforderlich ist. Die in der PlanzeichenV für Digitale Flächenwidmungspläne 2008 vorgesehene Festlegung der speziellen Verwendung für Parkplätze (Signatur: P) sowie Park-and-Ride-Anlagen (Signatur: P&R) schränkt die bauliche Nutzung ein.

Nach § 45 Abs 4 sind Baumaßnahmen zulässig, soweit sie für eine Nutzung als Verkehrsfläche notwendig sind. Zulässig ist ferner die Errichtung von flächenmäßig nicht ins Gewicht fallenden Anlagen, die im Zusammenhang mit der Wasser- und Energieversorgung, der Abwasserentsorgung, dem Fernmelde- und Sendewesen oder dem Sicherheitswesen erforderlich sind, sowie von Bauten, die nur vorübergehenden Zwecken dienen. Eine Prüfung der Notwendigkeit ist also nicht nur für Bauvorhaben im Grünland, sondern auch für Bauwerke auf oder unter Verkehrsflächen durchzuführen. Ob ein Bauwerk für eine Nutzung als Verkehrsfläche notwendig ist, wird mit Hilfe eines Sachverständigen zu klären sein.

Judikatur


Tabelle in neuem Fenster öffnen
1.
Reservierung von Grundflächen für Verkehrszwecke
E
1–8
2.
Rückübereignung abgetretener Flächen
E
9–11
3.
Aufhebung und Beibehaltung von Verkehrsflächenwidmungen
E
12–20
4.
Bauwerke auf Verkehrsflächen
E
21–28
5.
Verkehrserschließung von Bauplätzen
E
29

1. Reservierung von Grundflächen für Verkehrszwecke

1) Die Möglichkeit, Grundflächen für noch nicht abgeschlossene Planungen des Bundes zu „reservieren“, steht dem Verordnungsgeber im Flächenwidmungsplan im Rahmen seines Planermessens zu. Diese Auslegung führt zu keinem kompetenzwidrigen Ergebnis, weil nach der Rsp des VfGH die Zuständigkeit des Bundes auf dem Gebiet des Bundesstraßenrechts nicht bedeutet, dass es dem Landesgesetzgeber verwehrt ist, die Gemeinden unter dem Gesichtspunkt des Baurechts zu ermächtigen, bei der Normierung von Bauverboten und Baubeschränkungen auf Projekte oder Planungen Bedacht zu nehmen, die Bundesstraßen betreffen. Der zur Regelung des Baurechts zuständige Landesgesetzgeber darf öffentliche Interessen berücksichtigen, deren Wahrung dem Bund obliegt. Der Landesgesetzgeber darf auch bei der Erlassung von Normen, die die Bewilligung zur Errichtung von Baulichkeiten regeln, im öffentlichen Interesse und im Interesse der Bauwerber Vorsorge treffen, dass nicht Baulichkeiten errichtet werden, die voraussichtlich wieder abzutragen sein werden ( VfSlg 11.845 – OÖ; vgl BauSlg 1233 – OÖ).

2) Der VfGH kann das vom VwGH ausgesprochene Bedenken nicht teilen, dass der Verordnungsgeber bei Festlegung des Umkehrplatzes im Bebau ungsplan das ihm „vom Gesetzgeber eingeräumte Planungsermessen unsachlich genützt“ hat. Der Gemeinderat hat den ihm offen stehenden Gestaltungsspielraum nicht überschritten, wenn er sich unter Bedachtnahme auf die bereits bestehenden Gegebenheiten sowie in Abwägung der Argumente des Stadtbauamtes gegenüber den Stellungnahmen des Städtischen Zentralhofs und der Feuerwehr, wonach der Umkehrplatz nicht unbedingt erforderlich sei, für die Beibehaltung des Umkehrplatzes entschieden hat ( VfSlg 12.285 – Tir).

3) Es ist zulässig, dass der Flächenwidmungsplan zwischen einer Bundesstraße und anschließendem Bauland eine Verkehrsfläche der Gemeinde vorsieht. Für die Beurteilung als Verkehrsfläche nach dem Flächenwidmungsplan ist es gleichgültig, wer das Grundstück besitzt ( – NÖ).

4) Die Gemeinde hat mangels Äußerung im Verordnungsprüfungsverfahren keine Anhaltspunkte dafür geliefert, dass sie durch die Widmung „Verkehrsfläche –Parkplatz“ die Vergrößerung eines öffentlichen Parkplatzes vorbereiten wollte. Der VfGH geht daher davon aus, dass die Gemeinde mit der Widmung „Verkehrsfläche – Parkplatz“ bloß die Durchsetzung der seinerzeit mit Bescheid angeordneten Verpflichtung zur Schaffung von Stellplätzen verfolgt hat. Diese Widmung steht jedoch im Widerspruch zu § 6 K-GplG 1995, gemäß dem als Verkehrsflächen die für den fließenden und den ruhenden Verkehr bestimmten Flächen festzulegen sind, die für die Gemeinschaft von besonderer Verkehrsbedeutung sind. Dazu gehören neben den Bestandteilen öffentlicher Straßen nicht schlechthin Parkplätze, sondern nur öffentliche Parkplätze ( VfSlg 16.394 – Ktn).

5) Die ASt meinen, im Recht auf Unversehrtheit des Eigentums verletzt zu sein: Einerseits liege kein öffentliches Verkehrsinteresse vor, da aufgrund der Verkehrslage kein konkreter Bedarf für die Straßenverbreiterung bestehe und eine Wegtrasse mit einer Breite von 3 m ausreichend sei; andererseits sei der Eigentumseingriff unverhältnismäßig, da er nicht auch die Eigentümer des gegenüberliegenden Grundstückes belaste. Dies bedeute ein verfassungswidriges Sonderopfer. Die Wegparzelle dient der Erschließung des bestehenden und künftig vorgesehenen Gewerbe- und Industriegebietes. Ausgehend davon, dass die Abmessung von Kraftfahrzeugen und Anhängern eine Breite von bis zu 2,6 bzw 2,55 m betragen darf, ist offenkundig, dass eine 3 m breite Straße lediglich für einen Fahrstreifen ausreicht. Eine Erschließungsstraße mit einer Breite, die zwei Fahrstreifen zulässt, entspricht im Hinblick auf die bestehenden und abschätzbaren künftigen Verkehrsbedürfnisse im Gewerbe- und Industriegebiet durchaus den Erfordernissen der Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs ( VfSlg 17.073 – Tir).

6) Es waren tatsächlich faktische Schwierigkeiten bei der Benützung des Servitutsweges als Folge des Konfliktes zwischen den Eigentümern der Grundstücke Anlass für die Flächenwidmungsplanänderung, denn rechtlich ist die Zufahrt spätestens seit der Rechtskraft des Urteiles des LG für ZRS Graz vom gesichert. Die vorgenommene Verkehrsflächenwidmung wäre dafür ohnedies zu schmal und ohne den Servitutsweg nicht ausreichend gewesen. Für die Flächenwidmungsplanänderung bestand somit kein Änderungsanlass; sie war daher als gesetzwidrig aufzuheben.

Gegen die das Grundstück als öffentlichen Interessentenweg erklärende V hegte der VfGH ua das Bedenken, dass diese sich nicht an den „Verkehrsbedürfnissen“ iSd Stmk LStVG 1964 orientiert, sondern die Möglichkeit geschaffen hat, einen vorschriftswidrigen Bau nachträglich zu genehmigen. Die V war daher als gesetzwidrig aufzuheben ( ua VfSlg 19.002 – Stmk).

7) Ein Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße ist eine Verkehrsfläche, die aus Sicherheitsgründen von der Hauptfahrbahn getrennt ist und der Verkehrs- und Fahrzeugkontrolle auf der Bundesstraße dient. Entscheidend ist nicht, ob ein Gebäude oder Bauwerk auf dem Verkehrskontrollplatz für die Hauptfahrbahn technisch notwendig ist, sondern ob es in einem Zusammenhang mit der Funktion des Verkehrskontrollplatzes steht, der – wie die Hauptfahrbahn – Bestandteil der Bundesstraße ist. Die Erfüllung der Funktion eines Verkehrskontrollplatzes ist ohne damit in Zusammenhang stehende Gebäude oder Bauwerke (Dienstgebäude, Prüfhalle) nicht möglich. Im Gegensatz dazu stehen zB Raststationen mit dem Betrieb der Bundesstraße in keinem Zusammenhang. Da ein Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße samt Gebäude oder Bauwerk, jedenfalls soweit dieses in Zusammenhang mit der Funktion des Verkehrskontrollplatzes steht, als Bestandteil der Bundesstraße und dazu gehörige Anlage anzusehen ist, fällt seine Regelung in die Bundeskompetenz (Kompetenztatbestand „Bundesstraßen“ Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG) und nicht in die Kompetenz der Länder (Art 15 Abs 1 B-VG).

Nach Auffassung des VfGH besteht keine raumordnungsrechtliche Planungskompetenz des Landes oder der Gemeinde für einen Verkehrskontrollplatz an einer Bundesstraße und die darauf befindlichen Gebäude oder Bauwerke. Nach VfSlg 2674/1954 ergibt sich die Zuständigkeit zur raumordnenden Tätigkeit als Ausfluss der Zuständigkeit zur Regelung der betreffenden Verwaltungsmaterie. Es können daher sowohl der Bund als auch die Länder raumordnende Tätigkeiten entfalten, jede dieser Autoritäten jedoch immer nur auf Gebieten, die nach der Kompetenzverteilung der Bundesverfassung in ihre Zuständigkeit fallen. Aus dem Rechtssatz in VfSlg 2674/1954 ist abzuleiten, dass nicht nur die ausdrücklich genannten planenden Maßnahmen auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens, des Bergwesens, des Forstwesens und des Wasserrechts, sondern auch planende Maßnahmen, die Angelegenheiten der Bundesstraßen betreffen, nicht in die Zuständigkeit der Länder, sondern in die Zuständigkeit des Bundes fallen. Die planende und vorausschauende Tätigkeit durch Festlegung eines Bundesstraßenplanungs gebietes, die Festlegung einer Bundesstraßentrasse sowie die Erlassung und Vollziehung von Vorschriften für ein Bundesstraßenprojekt sind daher in Gesetzgebung und Vollziehung Bundessache (vgl VfSlg 7658/1975).

Der Verkehrskontrollplatz Lauterach liegt innerhalb der Bundesstraßentrasse. Sobald der Bund (mit dem Antrag der bf Gesellschaft an den Bgm auf Erteilung der Baubewilligung für das Dienstgebäude und die Prüfhalle am Verkehrskontrollplatz) seine Bundesstraßenkompetenz „aktualisiert“, muss die Gemeindevertretung das Verfahren zur Änderung des Räumlichen Entwickungskonzepts und des Flächenwidmungsplanes einleiten. Im REK ist auf Planungen des Bundes, im Flächenwidmungsplan auf Planungen des Bundes und des Landes Bedacht zu nehmen (§ 11 Abs 2 und 3 Vbg RPG). Darüber hinaus sind im Flächenwidmungsplan, soweit nicht besondere Widmungen festgelegt werden, bestehende und geplante Bundesstraßen ersichtlich zu machen (§ 12 Abs 5 Vbg RPG). Da die Gemeindevertretung im REK nicht auf die „Bundesstraßen-Widmung“ Bedacht genommen hat („Grüne Lunge Flotzbach“), ist das REK insoweit gesetzwidrig. Der Flächenwidmungsplan ist gesetzwidrig, weil die Gemeindevertretung die Widmung „Freifläche Freihaltegebiet“ festgelegt und aufrechterhalten, die Pflicht zur Berücksichtigung der Bundesstraßenplanung nicht erfüllt, und die bestehende Bundesstraße nicht ersichtlich gemacht hat (, V 110/2017 ua VfSlg 20.262 – Vlbg).

8) Die Auffassung der Bf, allein die Signatur „T“ mache eine Fläche zur Verkehrsfläche, weil Tankstellen (nur) im § 18 ROG aufgezählt sind, hätte zur Folge, dass die Errichtung von Tankstellen außerhalb von Verkehrsflächen mit der Signatur „T“ unzulässig wäre. Ein derartiges Ergebnis stünde im Widerspruch zur prinzipiellen Zulässigkeit von „Betrieben“ im Bauland ( ZfVB 1997/549 – NÖ).

2. Rückübereignung abgetretener Flächen

9) Das Ktn GrundstücksteilungsG sieht die Verpflichtung zur Grundabtretung aus Anlass der Genehmigung einer Grundstücksteilung vor. Die Aufrechterhaltung einer einmal verfügten Enteignung ist verfassungsrechtlich unzulässig, wenn der öffentliche Zweck, zu dessen Verwirklichung das Gesetz eine Enteignungsmöglichkeit vorsieht, tatsächlich nicht verwirklicht wurde. Es ist der Beh zwar zuzugeben, dass die nach dem Enteignungsbescheid geschlossene Vereinbarung einen automatischen Rückfall des Eigentums nach Aufhebung des Enteignungsbescheides ausschließt. Dies führt jedoch nicht dazu, dass zur Entscheidung über den Rückübereignungsantrag ausschließlich die ordentlichen Gerichte zuständig sind. Denn der Antrag auf Rückübereignung schließt auch den Antrag auf rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides in sich. Der unmittelbar anwendbare Art 5 StGG gebietet im Fall einer zweckverfehlenden Enteignung die rückwirkende Be seitigung des Enteignungsbescheides. Dies auch dann, wenn die Rückabwicklung der geschlossenen Vereinbarungen durch eine zivilrechtliche Auseinandersetzung erfolgen muss ( VfSlg 14.686 – Ktn).

10) Mangels einfachgesetzlicher Regelung der Rückübereignung gebietet der unmittelbar anwendbare Art 5 StGG bei Nichtrealisierung des Enteignungszweckes die rückwirkende Beseitigung des Enteignungsbescheides. Die Rechtskraft des Enteignungsbescheides steht der Aufhebung deshalb nicht im Wege, weil der Vorbehalt der Rückgängigmachung von der Rechtskraft mitumfasst ist. Eine Aufhebung hat rückwirkend (ex tunc) zu erfolgen, wobei sich alle weiteren Fragen nach den Regeln des Privatrechtes richten.

Der OGH hat in seiner E v , 5 Ob 231/98a ausgeführt, dass mit der Rechtskraft des den Enteignungsbescheid rückwirkend aufhebenden Bescheides der seinerzeitige Übertragungsakt weggefallen und der seinerzeit Enteignete wieder Eigentümer der enteigneten Sache ist. Der seinerzeitige Enteigner habe die Liegenschaft jetzt ohne Titel inne. Er müsse sie daher demjenigen herausgeben, der den besseren Titel habe, das sei der frühere Eigentümer. Sollte sich die Rückstellung in natura nach privatrechtlichen Grundsätzen als unmöglich erweisen, weil Dritte gutgläubig Rechte an den Grundstücken erworben hätten und zur Rückgabe nicht bereit seien, sodass der seinerzeitige Enteigner nicht in der Lage sei, die Grundstücke zurückzuerlangen, werde er dem seinerzeit Enteigneten Geldersatz zu leisten haben. In diesem Zusammenhang komme es wesentlich auf die Redlichkeit des seinerzeitigen Enteigners an ( wbl 2016, 119 – Stmk).

11) Nach dem Sbg BebauungsgrundlagenG ist (erst) im Bauplatzerklärungsverfahren (ua) zu prüfen, ob „eine entsprechende Verkehrsverbindung der Grundfläche mit den öffentlichen Verkehrsflächen … sichergestellt“ ist. Daraus ist abzuleiten, dass im Zuge der Flächenwidmung noch nicht im Einzelnen zu prüfen ist, ob jede Baulandfläche bereits im Planungszeitpunkt über eine rechtlich gesicherte Verkehrsanbindung verfügt, die ja häufig auch erst im Zuge der konkreten Erschließung hergestellt wird, sondern dass die Verkehrserschließung auf der generell-abstrakten Planungsebene bei vorausschauender Betrachtung des Planungszeitraumes (von 10 Jahren) nachvollziehbar darstellbar ist. Nachträgliche – auch rechtliche – Entwicklungen, die diese Prognose im Nachhinein als problematisch erweisen können, führen damit noch nicht zur Rechtswidrigkeit der Planung, sondern allenfalls zur Notwendigkeit einer Planrevision, wenn nunmehr hervorkommende Hindernisse der Verkehrserschließung voraussichtlich auch in absehbarer Zeit nicht ausgeräumt werden können ( ua VfSlg 20.329 – Sbg).

3. Aufhebung und Beibehaltung von Verkehrsflächenwidmungen

12) Die Grundstücke des ASt sind im Plan zwar nicht ausdrücklich als Hauptverkehrsfläche oder als Sonderfläche bezeichnet, sie sind vielmehr – seit mehr als 10 Jahren – durch Festlegung der Straßenfluchtlinie sowie durch die entsprechende Färbelung auf dem Plan als Verkehrsfläche gekennzeichnet. Diese Kennzeichnung entspricht im Inhalt durchaus einer Widmung als Hauptverkehrsfläche. Inwieweit die Widmung im Einzelnen mit den Formerfordernissen vereinbart werden kann, ist nicht zu prüfen, da der Gerichtshof an das Antragsvorbringen gebunden ist und Bedenken in diese Richtung nicht vorgebracht wurden.

Die Voraussetzung für die Verpflichtung zur Aufhebung der Widmung ist gegeben, weil der ASt zwar einen ausdrücklichen Antrag auf Aufhebung der Widmung nicht gestellt, aber durch sein – wiederholtes – Herantreten an die Stadtgemeinde eindeutig den Wunsch zum Ausdruck gebracht hat, eine Änderung des bestehenden Zustandes zu erreichen, was – bei einer rechtsschutzfreundlichen Deutung – als Begehren auf Änderung der Widmung gewertet werden kann ( VfSlg 11.849 – Tir).

13) Die Beh zieht im angefochtenen Bescheid als gegen die Bebauung sprechende Ziele der örtlichen Raumordnung genau jene Umstände heran, welche auch im Hinblick auf die Erwägungen des EGMR (Urteil v , Fall Sporrong und Lönnroth, EuGRZ 1983, 523 ff) einen Verstoß gegen das verfassungsrechtlich garantierte Eigentumsrecht bewirken (nämlich ein Bauverbot wegen zwar beabsichtigter, aber durch Jahrzehnte nicht in Angriff genommener Errichtung von Verkehrsflächen).

Wird eine Verkehrsflächenwidmung auch nach über 25 Jahren nicht verwirklicht, dann erweist sich diese Widmung als verfassungswidrig ( VfSlg 12.560 – Tir).

14) Kommt der Verordnungsgeber seiner Pflicht, die Widmung als Verkehrsfläche zu ändern, nicht nach, obwohl diese Fläche durch längere Zeit dem mit einer Grundabtretung verbundenen Zweck nicht zugeführt wurde, ist der in Prüfung gezogene Raumordnungsplan als gesetzwidrig aufzuheben ( VfSlg 13.888 – OÖ).

15) Zu Recht weist die OÖ LReg darauf hin, dass etwa auf den Wegfall des öffentlichen Interesses an der Errichtung einer Verkehrsfläche mit einer entsprechenden Widmungsänderung zu reagieren ist und dass bei verfassungskonformer Interpretation der Voraussetzungen für die Änderungspflicht der bei einem Unterbleiben der Änderung eintretende Verstoß gegen verfassungsgesetzlich gewährleistete Rechte (hier: das Eigentumsrecht) zu berücksichtigen ist.

Eine solche Interpretation folgt auch aus der Rsp des VfGH zur Rückübereignung und der Nichterlassung einer V. Eine Widmung als Verkehrsfläche ist also nur insoweit und nur so lange gesetzmäßig, als der die Enteignung rechtfertigende Zweck gegeben ist. Im Übrigen hat der VfGH bereits aus Art 18 Abs 2 B-VG die Verpflichtung des Verordnungsgebers abgeleitet, eine (von Beginn an) rechtswidrige Widmung zu beseitigen oder durch eine rechtmäßige zu ersetzen, und zwar auch dann, wenn dies als Grund für eine Planänderung im Gesetz nicht angeführt ist.

Eine weitere Überlegung bestärkt dieses Ergebnis: Wenn eine im Sinne der Rsp des VfGH zwingende Rückübereignung eines nunmehr als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstückes auch ohne Änderung der Widmung erfolgen könnte, würde das bedeuten, dass der Eigentümer ein Grundstück erhielte, dessen Widmung jede für ihn zweckentsprechende Nutzung verhindert. Dies würde aber einen mit dem Schutz des Eigentums nicht in Einklang stehenden Umstand darstellen (, G 235/93 VfSlg 13.744 – OÖ; vgl auch , B 1587/92 VfSlg 13.820 u , V 64/94 VfSlg 13.888 – Anlassfälle).

16) Wenn der Gesetzgeber selbst keine besondere Frist für die Verwirklichung einer in einem Flächenwidmungs- und/oder Bebauungsplan festgesetzten Verkehrsfläche nennt, ist diese Widmung solange rechtmäßig, als weiterhin ein entsprechendes öffentliches Interesse an der Verwirklichung der Verkehrsfläche besteht und als unter Berücksichtigung des Umfanges des Verkehrsvorhabens und der damit verbundenen Schwierigkeiten und Probleme der Zeitraum zur Verwirklichung des Verkehrsprojektes – noch – angemessen ist. Eine Verkehrsflächenwidmung wird rechtswidrig, wenn das öffentliche Interesse an der Errichtung der betreffenden Verkehrsfläche entfällt, sei es dass entsprechende Planungsabsichten ausdrücklich preisgegeben werden, sei es dass innerhalb angemessener, dem Umfang und der Bedeutung des Verkehrsvorhabens adäquater und dem damit verbundenen finanziellen Aufwand angemessener Zeit keine ernstlichen Schritte zur Verwirklichung des betreffenden Vorhabens gesetzt wurden.

Der VfGH folgt der in der Stellungnahme der Gemeinde Leonding vertretenen Auffassung, dass die Errichtung der Südlichen Umfahrungsstraße aus städteplanerischen Gründen zur Entlastung des Verkehrs im Zentrum Leondings, zur Verkehrsverlagerung sowie zur Anbindung von Aufschließungsstraßen des noch unbebauten Baugebietes notwendig ist, mögen auch seit der Planung der betreffenden Verkehrsfläche 12 Jahre verstrichen sein. Die verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit der Eigentumsbeschränkungergibt sich schon daraus, dass die Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes keinen besonderen, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes hinsichtlich seiner Schwere vergleichbaren Eigentumseingriff bildet, sodass diese Verkehrsflächenwidmung und die daraus folgende – begrenzte – Grundabtretungsverpflichtung auch im Hinblick auf die Notwendigkeit einer langjährigen, vorausschauenden Verkehrsplanung von den angrenzenden Grundeigentümern hinzunehmen ist ( V 172, 173/95 VfSlg 14.969 – OÖ).

17) Die Beschwerde behauptet die inhaltliche Gesetzwidrigkeit der Flächenwidmungsplanänderung mit dem Argument, der ursprünglich vorgesehene Aufschließungszweck sei fortgefallen; das Grundstück hätte daher von „Verkehrsfläche“ in „Bauland-Wohngebiet“ umgewidmet werden müssen. Der öffentliche Zweck der Verkehrsfläche für die Aufschließung des Grundstücks ist hier aber nach wie vor gegeben. Die auf dem Grundstück befindliche Garage lässt auf die tatsächliche Nutzung der bestehenden Verkehrsfläche als Zufahrtsmöglichkeit auch für die Bf schließen. Die Verkehrsfläche wurde weiters durch Asphaltierung des Grundstücks sowie Einleitung des öffentlichen Kanals in der Natur bereits ausgeführt; der Enteignungszweck wurde damit verwirklicht ( VfSlg 16.540 – NÖ).

18) Es ist einerseits zu prüfen, ob das öffentliche Interesse an der Errichtung einer Verkehrsfläche weggefallen ist und andererseits, ob der Verwirklichungszeitraum für die Planung und den Bau der Straße unter dem Aspekt des verfassungsgesetzlichen Eigentumsschutzes noch angemessen ist. Nach einer Stellungnahme der Bauoberbehörde für Wien ist der die Grundabtretung rechtfertigende Zweck keineswegs weggefallen, doch fehlten derzeit die finanziellen Mittel zum Ausbau der Pschorngasse. Der VfGH folgt der Auffassung, dass der Ausbau aus städteplanerischen Gründen als Aufschließungsstraße des teilweise noch unbebauten Wohngebietes notwendig ist, mögen auch seit der Grundabtretung im Jahr 1977 bis zur Erlassung des letztinstanzlichen Bescheides 23 Jahre verstrichen sein.

Für die durch diese Verkehrsflächenwidmung bewirkte Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit auch daraus, dass die Grundabtretungspflicht in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und dem weiterhin zustehenden Nutzungsrecht an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere, etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes vergleichbaren Eigentumseingriff bildet. Der schrittweise Fortgang des bereits in Angriff genommenen Straßenprojektes – entsprechend der jeweiligen Notwendigkeit, Grundstücke zu erschließen – hängt naturgemäß von der längerfristigen Entwicklung dieses Stadtgebietes ab. Der VfGH hegt gegen die im Bescheid präjudizielle Festlegung der Verkehrsfläche – noch – keine Bedenken ( VfSlg 16.838 – W).

19) Zutreffend bejaht die Beh das Vorliegen eines öffentlichen Interesses damit, dass Bauplätze unmittelbar an eine vorgesehene öffentliche Verkehrsfläche angrenzen müssen. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass bis zur Herstellung der Verkehrsfläche die Zufahrt teilweise über in das öffentliche Gut abgetretene, aber noch nicht übergebene Grundstücksteile sowie über Servitutswege und Notwege erfolgt. Solange die Wohnbaulandwidmung beibehalten wird, besteht auch weiterhin ein öffentliches Interesse an der Aufrechterhaltung der planerischen Festlegung der Verkehrsfläche.

Für die durch die Verkehrsflächenwidmung ausgelöste, über 50 Jahre andauernde Eigentumsbeschränkung ergibt sich ihre verfassungsrechtlich notwendige Angemessenheit daraus, dass die Grundabtretungsverpflichtung in Anbetracht ihres gesetzlich beschränkten Ausmaßes und des dem Eigentümer bis zur Übergabe zustehenden Nutzungsrechtes an der abzutretenden Grundfläche keinen besonderen, hinsichtlich seiner Schwere etwa mit einer Enteignung des gesamten Grundstückes vergleichbaren Eigentumseingriff bildet.

Die Tatsache, dass nunmehr nur ein Teil der öffentlichen Verkehrsfläche hergestellt werden soll, ist durch die Notwendigkeit, die bebauten Grundstücke durch öffentliche Verkehrsflächen zu erschließen, bedingt. Der weitere Ausbau des Straßenprojektes hängt von der längerfristigen Entwicklung dieses nicht geschlossen verbauten Stadtgebietes ab, sodass der Teilausbau für sich genommen bereits als im öffentlichen Interesse liegend die Enteignung rechtfertigt ( VfSlg 19.074 – W).

20) Auch zum Zeitpunkt der Erlassung des PD 7195 war eine Widmung als Sondergebiet nur für „nicht unter eine andere Widmung fallende Nutzungen“ zulässig. Im Verordnungserlassungsverfahren wurde festgestellt, dass die Festlegung einer (im Privateigentum verbleibenden) § 53-Verkehrsfläche im Bauland exakt der geplanten Nutzung entsprechen würde. Mit der BO-Novelle LGBl 46/1998 war die Antragspflicht der Eigentümer für die Festlegung von § 53-Verkehrsflächen weggefallen, sodass dem Gemeinderat eine Festlegung auch „von Amts wegen“ möglich war. Unter diesen Umständen war der Gemeinderat – unabhängig von den in der BO demonstrativ aufgezählten Kriterien für die Änderung eines Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes – nicht nur berechtigt, sondern nach der Rsp des VfGH auf Grund des Art 18 B-VG sogar verpflichtet, die rechtswidrige Widmung zu korrigieren (vgl VfSlg 12.555/1990, 16.323/2001, 16.541/2002).

Der Gemeinderat hatte als Verordnungsgeber von Gesetzes wegen nur zwei Möglichkeiten: Entweder die Anordnung einer Übernahme der Herstellungs- und Erhaltungskosten durch die Gemeinde Wien verbunden mit einer Abtretung ins öffentliche Gut oder die Festlegung einer im Privateigentum verbleibenden Verkehrsfläche. Indem der Gemeinderat sich für die zweite Variante entschied, hat er die Interessen der Bf insofern berücksichtigt, als bei dieser Variante lediglich die Enteignung einer Teilfläche von 46 m2 erforderlich war, wogegen sonst eine Fläche von 264 m2 ins öffentliche Gut abzutreten gewesen wäre. Der Verordnungsgeber hat eine Interessenabwägung vorgenommen, da im Vorlagebericht festgehalten ist, dass „die bestehenden Eigentumsverhältnisse im Wesentlichen aufrechterhalten werden können“ ( VfSlg 20.126 – W).

4. Bauwerke auf Verkehrsflächen

21) Die Widmung „Verkehrsfläche“ steht der Baubewilligung für einen überdachten Pkw-Einstellplatz entgegen, wenn der Zweck der Widmung offensichtlich darin gelegen ist, einen unübersichtlichen Kreuzungsbereich den Erfordernissen des Straßenverkehrs entsprechend auszugestalten ( VwSlg 9387/A).

22) Soll ein Gebäude auf einer Fläche errichtet werden, die der geltende Bebauungsplan als öffentliche Verkehrsfläche vorsieht, liegt ein Versagungsgrund vor ( u 399/79).

23) Auch die Widmung als Parkplatz kann zulässig sein ( VfSlg 10.354 – Tir).

24) Soweit eine Einfriedungsmauer auf einem als Verkehrsfläche gewidmeten Grundstück zu liegen kommt, ist die Baubewilligung schon wegen Widerspruchs zum Flächenwidmungsplan zu versagen ( – Tir).

25) Eine Tankstelle ist mit der Widmung Verkehrsfläche nicht vereinbar ( – Sbg).

26) Der Anrainer besitzt nicht schlechthin ein subjektiv-öffentliches Recht auf die Einhaltung einzelner Widmungskategorien eines Flächenwidmungsplanes, sondern kann aus einer bestimmten Widmungskategorie nur dann derartige Rechte ableiten, wenn diese einen Immissionsschutz gewährleistet. Davon kann aber im Falle einer Widmung als Verkehrsfläche nicht die Rede sein ( – NÖ).

27) § 18 Abs 3 NÖ ROG nennt Bauwerke, die ausnahmsweise auf Verkehrsflächen errichtet werden dürfen, woraus sich ergibt, dass die Errichtung anderer Bauwerke unzulässig ist. Damit ist jedoch die Frage noch nicht beantwortet, inwieweit der nach den gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten zwar nicht „passende“, aber gleichwohl konsentierte Altbestand durch einen Einbau baulich verändert werden darf. Nach der Rsp des VwGH sind gesetzliche Beschränkungen im Zweifel zugunsten der Baufreiheit auszulegen. Es kann somit nicht ohne weiteres davon ausgegangen werden, dass der Gesetzgeber jegliche Bauveränderung bei bestehenden, der (nunmehrigen) Widmung nicht entsprechenden, aber konsentierten Gebäuden auf Verkehrsflächen ausschließen wollte.

Weder der Wortsinn des Begriffes „Errichtung“ noch die Systematik des Gesetzes legen somit unter Beachtung grundrechtlicher Anforderungen die Annahme nahe, dass bei widmungsfremden aber konsentierten Gebäuden auf einer Verkehrsfläche jegliche Baumaßnahme unzulässig wäre. Umgekehrt ist aber auch nicht von der uneingeschränkten Zulässigkeit solcher Maßnahmen (hier: der Einbau von Nasszellen) auszugehen. Es ist vielmehr auf die aus der Flächenwidmung hervorgehende, beabsichtigte (eingeschränkte) Nutzung Bedacht zu nehmen:

So sind errichtungsgleiche Maßnahmen (zB die Wiedererrichtung eines abgebrochenen Gebäudes) jedenfalls unzulässig; bei anderen baulichen Maßnahmen wird nach den Umständen des Einzelfalles zu prüfen sein, ob und welche nachteiligen Auswirkungen auf die Nutzungsmöglichkeiten die beabsichtigte Bauführung nach sich ziehen wird. Das Ergebnis dieser Prüfung ist gegen die berechtigten Interessen des Eigentümers an der Erhaltung und Instandhaltung des Bauwerkes, einschließlich seiner Anpassung an die zeitgemäßen Anforderungen einer funktionsgerechten Nutzung (hier: als Lagerhaus) abzuwägen. Den zuletzt genannten Interessen wird jedenfalls dann ausschlaggebende Bedeutung zukommen, wenn mit der baulichen Maßnahme keine Erweiterung der Nutzung verbunden ist und damit keine den raumordnungsrechtlichen Interessen stärker widersprechende Situation geschaffen wird ( VwSlg 17.057/A – NÖ).

28) Die Zulässigkeit eines Bauvorhabens (Aufstellen einer Plakatwechselanlage auf einer Verkehrsfläche) ist ausschließlich nach den bau- und raumordnungsrechtlichen Bestimmungen zu beurteilen. Nach § 3 Z 1 Bgld BauG 1997 dürfen Bauvorhaben nicht dem Flächenwidmungsplan widersprechen. Andernfalls ist das Bauvorhaben aus diesem Grund nicht zu bewilligen. Gem § 15 Bgld RPG dienen Verkehrsflächen der Abwicklung des Verkehrs oder der Aufschließung des Baulandes und des Grünlandes. Nach § 20 Abs 4 Bgld RPG sind Baumaßnahmen in Verkehrsflächen zulässig, wenn sie für die der Flächenwidmung entsprechende Nutzung notwendig sind. Die verfahrensgegenständliche Werbeanlage fällt nicht unter eine der in § 20 Abs 4 Bgld RPG genannten Ausnahmen. Damit steht das verfahrensgegenständliche Bauvorhaben im Widerspruch zu der vorliegenden Flächenwidmung. Aus § 82 StVO kann zu dieser baurechtlichen Beurteilung nichts abgeleitet werden. Angemerkt wird, dass § 20 Abs 4 Bgld RPG nicht jegliche Baumaßnahmen zu verkehrsfremden Zwecken verbietet und sich § 82 StVO überdies nicht auf Baumaßnahmen, sondern ganz allgemein auf Nutzungen zu anderen Zwecken als zu solchen des Straßenverkehrs bezieht (Bgld).

5. Verkehrserschließung von Bauplätzen

29) Dem Einwand, aus dem letzten Halbsatz des § 49 Abs 3 NÖ BO 1996 ergebe sich, dass es nur auf das tatsächliche Vorliegen einer Verkehrsfläche, nicht aber auf eine Flächenwidmung ankomme, ist entgegenzuhalten, dass kein Anhaltspunkt dafür besteht, der NÖ Landesgesetzgeber habe dem Begriff „Verkehrsfläche“ dort eine andere Bedeutung als in den Bestimmungen im ROG beimessen wollen.

Das Erfordernis, wonach nur solche Verkehrsflächen in Betracht kommen können, die den Verkehrserfordernissen entsprechen, bedeutet daher nicht, dass vom Verständnis nach dem ROG abgewichen wird. Da das Grundstück raumordnungsrechtlich nicht als Verkehrsfläche, sondern als Bauland-Kerngebiet ausgewiesen ist, vermag dieses Grundstück keinen Anschluss an eine öffentliche Verkehrsfläche zu bewirken ( bbl 2011, 174 – NÖ).

Daten werden geladen...