BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
4. Aufl. 2022
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§ 37 Verkehrsmäßige Erschließung
Anmerkungen
0) IdF LGBl 2008/63.
1) S zur verkehrsmäßigen Erschließung als baupolizeiliches Interesse auch näher § 3 Z 6 Bgld BauG. Die Regelung des § 37 Bgld BauVO betreffend die verkehrsmäßige Erschließung entspricht dem Abs 1 des § 14 Bgld BauVO 1998.
Die EB zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 haben hiezu ausgeführt:
„Im Sinne des Abs. 1 wird auch grundbücherlich sichergestellter Servitutsweg ausreichen. Bei der Verkehrserschließung werden auch Aspekte der Verkehrssicherheit zu berücksichtigen sein.“
Im Durchführungserlass zu § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 wurde ausgeführt:
„Hinsichtlich der Breite der erforderlichen Zufahrt wird auf den jeweiligen Verwendungszweck des Baues abzustellen sein. Eine Zufahrt zum Parkplatz eines Gastgewerbebetriebes wird i.d.R. wesentlich breiter (nämlich zumindest 2 Fahrstreifen à 2,5 m) sein müssen, als eine Zufahrt zu einem Einfamilienhaus. Da die höchstzulässige Fahrzeugbreite nach dem KFG bei 2,5 m liegt, darf nach ho. Ansicht eine Wegbreite von 3 m jedoch keinesfalls unterschritten werden, da ansonsten die Zufahrt mit div. Lieferfahrzeugen (LKWs) sowie insbesondere die Zufahrt für Einsatzfahrzeuge der Feuerwehr nicht möglich sein wird.
Zu berücksichtigen ist hiebei auch, ob der Zufahrtsweg Kurven (falls ja mit welchen Radien) aufweist, da in Kurvenbereichen eine wesentlich größere Fahrbahnbreite erforderlich ist. (Hinsichtlich näherer Details kann allenfalls die RVS – Richtlinien und Vorschriften für den Straßenbau – herangezogen werden).“
Judikatur
1) Aus den Erläuterungen zu den Bestimmungen des § 3 Z 6 Bgld BauG und § 14 Abs 1 Bgld BauVO 1998 [nunmehr § 37 Bgld BauVO] geht hervor, dass für den Fall, dass die direkte Zufahrt über öffentliche Verkehrswege nicht möglich sei, „auch ein grundbücherlich sichergestelltes Wegerecht ausreiche.“ § 14 Bgld BauVO 1998 definiert den in § 3 Z 6 Bgld BauG genannten Begriff der verkehrsmäßigen Erschließung näher, indem er auf die technische Möglichkeit und auf die rechtliche Sicherung der Zufahrt abstellt. Insofern unterscheidet sich die Rechtslage des § 3 Z 6 Bgld BauG entscheidend von der Rechtslage nach § 3 Abs 1 Z 2 der Burgenländischen Bauordnung (vor der Novelle 1993), weil damals lediglich auf eine „der Art, Lage und Verwendung des Gebäudes entsprechende Zufahrtsmöglichkeit“, nicht aber auf eine „rechtliche Sicherung“ der Zufahrt abgestellt wurde. Dem Gesetzeswortlaut (§ 3 Bgld BauG bzw § 14 Bgld BauV) lässt sich nun nicht entnehmen, was unter „rechtlicher Sicherung“ der verkehrsmäßigen Erschließung eines Baues zu verstehen ist. Im Vergleich zur unmittelbar zuvor geltenden Rechtslage, wo als Zufahrtsmöglichkeit ausdrücklich das Vorliegen einer grundbücherlich sichergestellten Servitut genannt wurde, findet sich eine solche Einschränkung nicht mehr in der geltenden Rechtslage. Durch das Abstellen auf die „rechtliche Sicherung der Zufahrt und vor dem Hintergrund der Erläuterungen, die als Beispiel wiederum die grundbücherlich sichergestellte Servitut nennen, erscheint aber klargestellt, dass der Gesetzgeber im Vergleich zur davor geltenden Rechtslage keine Minderung der Rechtssicherheit bei der verkehrsmäßigen Erschließung vornehmen wollte. Dann, wenn die Zufahrt über einen Servitutsweg erfolgt, kann daher die erforderliche rechtliche Sicherheit weiterhin nur durch eine verbücherte Servitut erzielt werden ( = VwSlg 16.954 A/2006).