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BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht
Pallitsch/Pallitsch/Kleewein

BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

Kommentar

4. Aufl. 2022

Print-ISBN: 978-3-7073-3791-4

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Pallitsch/Pallitsch/Kleewein - BauR Bgld | Burgenländisches Baurecht

§ 20 Abbruch von Gebäuden

Materialien zum Bgld BauG

Erl zur Stammfassung

Erl zu § 20 Bgld BauG

Auch bei Abbruchvorhaben können baupolizeiliche Interessen beeinträchtigt werden. Vor allem bei geschlossener Bauweise können Gefährdungen der Nachbarobjekte entstehen. Grundsätzlich soll eine Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige Vorhaben einem Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung und Bescheid unterziehen zu müssen. Stimmen die Anrainer nicht zu oder hat die Behörde auf Grund der Mitteilung Bedenken gegen die beabsichtigte Vorgangsweise, hat der Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusuchen. In dem darauffolgenden Verfahren können auch allenfalls erforderliche Auflagen vorgeschrieben werden.

Erl zur Bgld BauG-Nov 2019

Zu § 20

Die Formulierung dient der Rechtsbereinigung.

Durchführungserlässe

DfE (Stammfassung)

DfE zu § 20 Bgld BauG

Eine schriftliche Mitteilung ist nur beim Abbruch von Gebäuden, nicht aber bei Bauwerken erforderlich.

Die schriftliche Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden ist gebührenpflichtig nach § 14 TP 6 Gebührengesetz, da dem zweiten Satz zufolge (anders als im Falle des § 16 Abs. 1) die schriftliche Mitteilung und Fristablauf die Voraussetzung dafür sind, daß der Abbruch ohne weiteres Verfahren vorgenommen werden darf.

Anmerkungen

0) IdF Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29.

Mit der Bgld BauG-Nov 2004, LGBl 2005/18/2005, wurde der Begriff „Anrainer“ durch die Wortfolge „Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke“ ersetzt und es entfiel der Klammerausdruck „(§ 21 Abs. 1 Z 2)“.

Mit der Bgld BauG-Nov 2019, LGBl 2019/29, wurde in § 18 Bgld letzter Satz BauG das Zitat „ist § 18“ durch das Zitat „sind § 17 und 18“ ersetzt.

1) § 20 Bgld BauG regelt nur den Abbruch von Gebäuden (s § 2 Abs 2 Bgld BauG); nicht erfasst sind von dieser Regelung die Bauwerke (Bauten) iSd § 2 Abs 1 Bgld BauG. Es handelt sich um ein vom Baubewilligungsverfahren (s § 17 und 18 Bgld BauG) gesondert geregeltes Bauverfahren, welches nur dann zur Anwendung kommt, wenn der beabsichtigte Abbruch des Gebäudes nicht im Zusammenhang mit der Errichtung oder Änderung von Bauten steht.

2) § 20 Bgld BauG regelt nur den Abbruch vonGebäuden, nicht aber auch den Abbruch bei sonstigen Bauwerken. Daher ist nur beim Abbruch von Gebäuden eine Anzeige bzw allenfalls ein Bewilligungsverfahren erforderlich (vgl DfE zu § 20 Bgld BauG).

3) Wird ein Baubewilligungsansuchen gem den § 17 u 18 Bgld BauG eingebracht und gleichzeitig ein (Teil-)Abbruch eines Gebäudes beabsichtigt, sind nicht die Vorschriften des § 20 Bgld BauG, sondern die Regelungen über das Baubewilligungsverfahren anzuwenden. Unerheblich ist, ob sich das Baubewilligungsansuchen auf die Errichtung oder Änderung eines Gebäudes oder auch andere Bauten bezieht. Dies gilt hingegen nicht gilt für geringfügige Bauvorhaben (§ 16 Bgld BauG), weil auf Grund der Sonderregelung des § 20 Bgld BauG der (Teil-) Abbruch von Gebäuden eine bauliche Maßnahme darstellt, für welche die Baubehörde jedenfalls vorweg zu prüfen hat, ob baupolizeiliche Interessen ein Abbruchbewilligungsverfahren erfordern. In der Regel wird der (Teil-) Abbruch eines Gebäudes mit der Errichtung eines neuen Gebäudes bzw Gebäudeteiles oder eines neuen sonstigen Baus im Zusammenhang stehen. Ob § 20 Bgld BauG anzuwenden ist, wird insoweit vom Bauwerber (hier: Abbruchwerber genannt) abhängen, als dieser bei seiner Antragsgestaltung frei ist. Dem Bauwerber kommt bei dem Abbruch von Gebäuden ein Wahlrecht zu, den Abbruch entweder in einem eigenen Verfahren nach § 20 Bgld BauG der Behörde mitzuteilen oder diesen mit dem beabsichtigten Bauvorhaben zu verbinden (vgl , zur BauO Tir 2001).

4) Der Mitteilung gem § 20 Bgld BauG sind die erforderlichen Unterlagen sowie die Zustimmungserklärungen der Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke anzuschließen. Der Verweis auf Pläne, die für ein anderes Verfahren erstellt wurden, ist unzulässig, weil sich daraus naturgemäß nicht ergibt, was genehmigter Bestand und was Gegenstand des nunmehr anhängigen Verfahrens ist (, zum Bgld BauG).

Welche Unterlagen der schriftlichen Mittelung anzuschließen ist, wird nicht konkretisiert. Das wird die Baubehörde auf fachkundiger Basis (in der Regel wird ein bautechnischer Amtssachverständiger beizuziehen sein) zu prüfen und den Bauwerber wenn nötig zur Ergänzung aufzufordern haben. Neben dem Lage- und Bestandsplan können es den jeweiligen örtlichen Gegebenheiten sowie der baulichen Ausgestaltung des abzubrechenden Gebäudes und den umliegenden Bauten entsprechend auch Detailpläne, statische Berechnungen und Konstruktionspläne, aber auch eine Baubeschreibung sein.

5) Die Zustimmungserklärungen zum geplanten Gebäudeabbruch der (Mit-) Eigentümer der an das vom Abbruch betroffene Grundstück angrenzenden Grundstücke sind zwingend erforderlich, unabhängig davon, ob diese Anrainer durch die geplante Maßnahme beeinträchtigt werden können.

Die Zustimmungserklärung unterliegt keinen Formvorschriften. Diese kann jedenfalls auch schlüssig durch Unterfertigung der Baupläne erteilt werden, jedoch auch auf andere taugliche Weise. Es muss allerdings klar sein, welchem Vorhaben zugestimmt wird. Mangels gesetzlicher Anordnung ist es aber nicht erforderlich, dass die Zustimmungserklärung höchstpersönlich abgegeben wird, sie kann auch durch einen Bevollmächtigten erfolgen (vgl , zum Stmk BauG 1995).

Die Zustimmungserklärung des Grundeigentümers muss zum Zeitpunkt der Entscheidung der Baubehörde nachgewiesen sein. Warum der Grundeigentümer die Zustimmung verweigert, ist in einem Baubewilligungsverfahren nicht zu klären. Ein vertraglicher Ausschluss der Zustimmungsverpflichtung iSd § 20 Bgld BauG ist nicht möglich (vgl LVwG Bgld , E B05/09/2016.001/004, zum Bgld BauG). Beim Fehlen erforderlicher Unterlagen bzw der Zustimmungserklärungen hat die Baubehörde einen Verbesserungsauftrag zu erteilen und die Vorlage derselben unter Wahrung einer angemessenen Frist anzuordnen (vgl § 13 Abs 3 AVG). Die nach § 13 Abs 3 AVG gesetzte Frist dient zur Vorlage vorhandener, aber nicht zur Beschaffung fehlender Unterlagen. Letzteres gilt allerdings nur in jenen Fällen, in denen der Gesetzgeber zweifelsfrei und für den Antragsteller eindeutig erkennbar festlegt, welche Unterlagen erforderlich sind (vgl , zum BauG Stmk 1995), wovon beim § 20 Bgld BauG nicht auszugehen ist (s Anm 4 zu § 20 Bgld BauG).

6) Mit der Bgld BauG-Nov 2004, LGBl 2005/18, wurde der Begriff „Anrainer“ durch die Wortfolge „Eigentümer der unmittelbar angrenzenden Grundstücke“ ersetzt. Dadurch soll klargestellt werden, das von dem Wortlaut des § 20 Bgld BauG nur die Eigentümer jener Grundstücke erfasst sind, die unmittelbar – also ohne durch dazwischen liegende weitere Grundstücke, Grundstücksstreifen, Verkehrsflächen etc – an das Baugrundstück iSd § 2 Abs 5 Bgld BauG angrenzen, auf dem der Abbruch durchgeführt werden soll. Es gilt also ausdrücklich nicht die Parteistellungsregelung des § 21 Abs 1 Z 3 Bgld BauG.

7) Es besteht eine Verpflichtung zur schriftlichen Mitteilung. Die schriftliche Mitteilung über den Abbruch von Gebäuden ist gem § 14 TP 6 Gebührengesetz 1957 (GebG) gebührenpflichtig, wobei die Gebühr derzeit 14,30 € beträgt (vgl Erl zum LGBl 1998/10 [Stammfassung]). Ein Zuwiderhandeln gegen die Mitteilungspflicht ist gem § 34 Bgld BauG strafbar.

8) Der Begriff Abbruchwerber entspricht im Wesentlichen dem Begriff Bauwberber iSd § 2 Abs 6 Bgld BauG, jedoch beschränkt auf das Abbruchvorhaben. S näher Anm bei § 2 Abs 6 Bgld BauG.

9) Grundsätzlich soll eine schriftliche Mitteilung an die Behörde ausreichen, um nicht auch geringfügige Vorhaben einem Bewilligungsverfahren mit Bauverhandlung und Bescheid unterziehen zu müssen (so Erl zu § 20 Bgld BauG). Lediglich dann, wenn entweder die unmittelbaren Anrainer nicht zustimmen oder die Baubehörde auf Grund von baupolizeilichen Interessen iSd § 3 Bgld BauG Bedenken gegen den Abbruch hat, hat der Abbruchwerber jedoch um Abbruchbewilligung anzusuchen. Die innerhalb der vierwöchigen Frist von der Baubehörde erteilte Aufforderung, um Abbruchbewilligung anzusuchen, ist ein begründeterBescheid, der im Instanzenzug angefochten werden kann. Die Nichterfüllung der Aufforderung hat nur die Auswirkung, dass der Abbruch – bei sonstigem Vorgehen gem § 26 Abs 2 Bgld BauG allenfalls nach § 28 Bgld BauG – nicht vorgenommen werden darf. Ein Verstoß gegen § 20 Bgld BauG zieht auch eine Verwaltungsstrafe nach § 34 Bgld BauG nach sich.

10) Soweit der Abbruch bewilligungspflichtig ist, sind die § 17 u 18 Bgld BauG sinngemäß anzuwenden, dh es kommt den Nachbarn iSd § 21 Abs 1 Z 3 Bgld BauG – also nicht nur den Eigentümern der unmittelbar angrenzenden Grundstücke, sondern allen Eigentümern jener Grundstücke, die von den Fronten des Baues weniger als 15 m entfernt sind – Parteistellung zu.

11) Hat die Baubehörde die vierwöchige Frist (gerechnet ab Einlangen der – wohl nur vollständigen, eine umfassende Beurteilung ermöglichenden – Mitteilung bei der Baubehörde) ungenutzt verstreichen lassen, indem sie den Abbruchwerber nicht aufgefordert hat, um Abbruchbewilligung anzusuchen oder – im Fall einer unvollständigen Mitteilung – einen Verbesserungsauftrag (vgl § 13 Abs 3 AVG) zwecks Vervollständigung der erstatteten Mitteilung zu erlassen, kann der beabsichtigte Abbruch ausgeführt werden.

12) Für das Abbruchbewilligungsverfahren nach § 20 Bgld BauG ist das Baubewilligungsverfahren sinngemäß anzuwenden. S näher bei den § 17 u 18 Bgld BauG. Siehe zur Parteistellung auch oben Anm 10 zu § 20 Bgld BauG.

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